Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_945/2020 KI-generiert

Complainant v. Federal Supreme Court on Timeliness of Criminal Appeal During COVID-19 Suspension

Geschäftsnummer 6B_945/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant brought a case to the Tribunal concerning the dismissal of a criminal proceeding for bodily harm. The March 2020 decision by the Public Prosecutor's Office of March was not accepted by the complainant, and she filed a subsequent appeal with the Schwyz Cantonal Court, which was dismissed for being late. Her appeal was deemed filed late on April 24, 2020, while the deadline was March 26, 2020, and the suspension of deadlines due to COVID-19 only applied to civil and administrative cases, not to criminal ones. The complainant challenged this dismissal at the Federal Court, focusing on the procedural aspect of whether the Cantonal Court had erred in not considering her appeal, citing confusion over the deadlines related to COVID-19 measures.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 94 StPO, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Complainant v. Federal Supreme Court on Timeliness of Criminal Appeal During COVID-19 Suspension: The March 2020 decision by the Public Prosecutor's Office of March was not accepted by the complainant, and she filed a subsequent appeal with the Schwyz Cantonal Court, which was dismissed for being late. Her appeal was deemed filed late on April 24, 2020, while the deadline was March 26, 2020, and the suspension of deadlines due to COVID-19 only applied to civil and administrative cases, not to criminal ones. The complainant challenged this dismissal at the Federal Court, focusing on the procedural aspect of whether the Cantonal Court had erred in not considering her appeal, citing confusion over the deadlines related to COVID-19 measures.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten Einstellung des Verfahrens Aussetzungsfrist Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Bewertungsmodalitäten Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient substantiation, according to the simplified procedure under this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the proceedings were deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant must be taken into account when setting the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_945/2020

Urteil vom 30. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 10. Juni 2020 (BEK 2020 59).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft March stellte ein von der Beschwerdeführerin angestrengtes Strafverfahren wegen Körperverletzung am 9. März 2020 ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz wegen Verspätung am 10. Juni 2020 nicht ein.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, kann sich das Bundesgericht dazu nicht äussern, weil diese nicht zum Verfahrensgegenstand gehört.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Rügeanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Einstellungsverfügung sei der Beschwerdeführerin am 16. März 2020 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist habe folglich am 17. März 2020 zu laufen begonnen und sei am 26. März 2020 abgelaufen. Die der Post am 24. April 2020 übergebene Beschwerde sei folglich verspätet. Der Fristenstillstand habe gemäss Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 in Zivil- und Verwaltungsverfahren gegolten. Vorliegend handle es sich jedoch um ein Strafverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin insofern vorbringe, die Falschauskunft eines Gerichts dürfe nicht zu ihren Lasten gehen, zeige sie nicht auf, wann und bei welchem Gericht sie die angeblich falsche Auskunft erhalten haben soll. Im Übrigen berufe sie sich weder auf Art. 94 StPO , jedenfalls nicht begründet, noch auf Umstände betreffend Form der Mitteilung und Zustellung, trotz ausdrücklichen Hinweises. Auf die Beschwerde sei mithin wegen Verspätung nicht einzutreten.

5. Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, von den Kantons- und Bundesbehörden ungenügend darüber aufgeklärt worden zu sein, auf welche Verfahren die Verordnung über den Stillstand der Fristen vom 20. März 2020 Anwendung finde bzw. welche Verfahren davon ausgenommen seien, ist ihr Vorbringen nicht nur neu und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), sondern auch verfehlt (vgl. dazu z.B. nur die Medienmitteilung des Bundesrats vom 20. März 2020 "Coronavirus: Gerichtsferien in Zivil- und Verwaltungsverfahren werden verlängert"). Im Übrigen hätte sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen (Verständnis-) Fragen nach der Rechtslage erkundigen können. Warum ihr die Fristwahrung unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll, ergibt sich mithin weder aus ihren Ausführungen im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

6. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill