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6B_944/2018 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed for Failure to Appear and Insufficient Grounds for Review

Geschäftsnummer 6B_944/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Zurich Higher Court to dismiss his case as withdrawn due to his unexcused absence from a scheduled appeal hearing. The individual was charged with violating the Swiss Federal Act on Foreign Nationals and Integration. Despite having received proper notification and being warned of the consequences of non-attendance, he failed to appear at the appeal hearing, claiming on the day of the hearing that he missed it because the bus did not arrive due to traffic issues and he lacked money for a taxi. His appeal to the Federal Tribunal to challenge this dismissal was deemed inadmissible due to inadequate justification and his failure to address the reasons behind the Zurich Higher Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal Dismissed for Failure to Appear and Insufficient Grounds for Review: The individual was charged with violating the Swiss Federal Act on Foreign Nationals and Integration. Despite having received proper notification and being warned of the consequences of non-attendance, he failed to appear at the appeal hearing, claiming on the day of the hearing that he missed it because the bus did not arrive due to traffic issues and he lacked money for a taxi. His appeal to the Federal Tribunal to challenge this dismissal was deemed inadmissible due to inadequate justification and his failure to address the reasons behind the Zurich Higher Court's decision.

Schlagwörter

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Nichteintreten Vorladung Revisionsgrund Pflicht zum persönlichen Erscheinen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure for insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied, citing this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_944/2018

Urteil vom 30. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (unentschuldigtes Fernbleiben an der Verhandlung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. August 2018 (SB180144-O/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nachdem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung vom 19. Juni 2018 und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht zur Berufungsverhandlung vom 31. August 2018 erschien, schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe am 31. August 2018 zwar mitteilen lassen, nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen zu können, weil er das Postauto verpasst habe. Indessen genüge diese Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung nicht.

Der Beschwerdeführer richtet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Vor Bundesgericht muss der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darlegen, inwieweit dieser seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer wendet vor Bundesgericht betreffend Fernbleiben von der Berufungsverhandlung ein, den Zug verpasst zu haben, weil das Postauto wegen einer Verkehrsstörung nicht gekommen sei. Zudem hätte er kein Geld für ein Taxi gehabt. Diese Einwendungen sind neu. Da sie nicht erst durch den angefochtenen Beschluss veranlasst wurden, sind sie vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der Beschluss vom 31. August 2018 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill