Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_944/2013 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Prosecutor's Office and Court (Forced Eviction Complaint and Legal Aid Denial)

Geschäftsnummer 6B_944/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual to the authorities in connection with a forced eviction from their apartment, where the individual alleged criminal acts by several persons, including police officers. The prosecution declined to pursue the investigation on July 22, 2013, and subsequently, the individual’s request for free legal aid was denied. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the prosecution's decision on September 17, 2013. The individual then appealed to the Federal Tribunal, claiming contradictory reasoning in the earlier ruling. The Federal Tribunal analyzed the legitimacy of the complaint and the grounds for free legal aid, ultimately determining that there was insufficient evidence of criminal conduct warranting an investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant v. Cantonal Prosecutor's Office and Court (Forced Eviction Complaint and Legal Aid Denial): The prosecution declined to pursue the investigation on July 22, 2013, and subsequently, the individual’s request for free legal aid was denied. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the prosecution's decision on September 17, 2013. The individual then appealed to the Federal Tribunal, claiming contradictory reasoning in the earlier ruling. The Federal Tribunal analyzed the legitimacy of the complaint and the grounds for free legal aid, ultimately determining that there was insufficient evidence of criminal conduct warranting an investigation.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Prozessleitung schwerer Härtefall missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial situation of the appellant when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_944/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Straftaten im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung), unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung ihrer Wohnung erstattete die Beschwerdeführerin bei den Behörden des Kantons Luzern Strafanzeige gegen mehrere Personen. Am 22. Juli 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand und wies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Kantonsgericht Luzern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 17. September 2013 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 17. September 2013 sei wegen widersprüchlicher Erwägungen aufzuheben.

2. Da es um Straftaten geht, die angeblich im Zusammenhang mit der Zwangsräumung einer Wohnung unter anderem durch Polizeibeamte begangen wurden, dürften die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG mangels einklagbarer Zivilforderung nicht erfüllt sein. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend geprüft werden, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.

3. Die Vorinstanz stellt fest, dass für ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Zwangsräumung konkrete Hinweise fehlen. Auch aus der Eingabe ans Bundesgericht ist kein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen ersichtlich. Dies wäre indessen sowohl eine Voraussetzung dafür, dass die Strafuntersuchung hätte an die Hand genommen werden müssen, als auch unerlässlich für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Im Zusammenhang mit diesem Gesuch ist nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin ohne juristischen Beistand nicht möglich gewesen sein sollte, eine einigermassen substanziierte Strafanzeige abzufassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn