Complainant's Appeal Against Dismissal of Criminal Investigation Rejected for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint from an individual challenging the decision of a cantonal court that rejected the initiation of a criminal investigation into alleged harassment and stalking against a family and several officials. The authorities had concluded that there was no evidence of criminal activity, and the complaint alleged various claims against these officials without sufficient detail to substantiate them. Consequently, the complaint was deemed inadmissible by the higher court due to a lack of legal grounds and specific evidence to support the allegations made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Appeal Against Dismissal of Criminal Investigation Rejected for Lack of Substantiation: The authorities had concluded that there was no evidence of criminal activity, and the complaint alleged various claims against these officials without sufficient detail to substantiate them. Consequently, the complaint was deemed inadmissible by the higher court due to a lack of legal grounds and specific evidence to support the allegations made.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure.
The request for legal aid was denied.
The financial situation of the appellant was taken into account when setting the court fee.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_943/2010
Urteil vom 18. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verhöramt des Kantons Glarus, Postfach 335, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus vom 8. Oktober 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Verhöramt des Kantons Glarus eine Strafuntersuchung gegen eine Familie und gegen mehrere Behördenvertreter einstellte und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abwies. Die Vorwürfe des Telefonterrors und des Stalkings seien nicht nachweisbar. Bei den Behördenvertretern, die mit gesetzlichem Auftrag gehandelt hätten, seien keine Anzeichen für strafbare Handlungen ersichtlich (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3).
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin behauptet, Opfer im Sinne des OHG zu sein (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2). Folglich ist sie in Anwendung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG grundsätzlich zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. In der Beschwerde werden indessen nur verschiedene Vorwürfe an die Adresse einer Vielzahl von Personen erhoben, ohne dass ersichtlich wäre, inwieweit die Vorwürfe zuträfen oder die Beschuldigten sich strafbar gemacht hätten. So wirft die Beschwerdeführerin zum Beispiel Behördenvertretern vor, sie seien an einem Schlüsselbeinbruch ihres Kindes schuld (Beschwerde S. 3 Ziff. 5, S. 4 Ziff. 1.1), ohne dass aus der Beschwerde die genauen Umstände dieses Ereignisses ersichtlich wären.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn