Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_941/2020 KI-generiert

Enforcement of Substitute Custodial Sentence for Unpaid Fine Upheld

Geschäftsnummer 6B_941/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In the case presented to the Swiss Federal Tribunal, the appellant received a penalty notice from the Zurich City Magistrate's Office on July 25, 2018, for exceeding the permitted parking time in a paid parking zone, resulting in a fine of CHF 40, which translated to a substitute custodial sentence of one day if unpaid. Despite reminders and warnings regarding the enforcement of the substitute sentence, the appellant neither paid the fine nor engaged in community service as an alternative. Consequently, the Zurich justice department ordered the enforcement of the substitute custodial sentence on December 4, 2019, and summoned the appellant for its execution on December 18, 2019. The appellant's appeal against this enforcement and summons was dismissed by the Zurich Directorate of Justice and Home Affairs on March 31, 2020, and again by the administrative court on July 9, 2020, leading to the appellant appealing to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Enforcement of Substitute Custodial Sentence for Unpaid Fine Upheld: Despite reminders and warnings regarding the enforcement of the substitute sentence, the appellant neither paid the fine nor engaged in community service as an alternative. Consequently, the Zurich justice department ordered the enforcement of the substitute custodial sentence on December 4, 2019, and summoned the appellant for its execution on December 18, 2019. The appellant's appeal against this enforcement and summons was dismissed by the Zurich Directorate of Justice and Home Affairs on March 31, 2020, and again by the administrative court on July 9, 2020, leading to the appellant appealing to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Ersatzfreiheitsstrafe, Vorladung in den Strafvollzug Nichteintreten unbezahlte Bussen Ersatzfreiheitsstrafe Parkverstoss Vollstreckungsentscheid Haftstrafe Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal is not to be entered upon according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of costs.

Art. 95 BGG

Cited as the standard against which the appellant failed to demonstrate a violation of law by the lower court.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the inadmissibility of a new document (Novum) presented in the Federal Court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_941/2020

Urteil vom 17. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ersatzfreiheitsstrafe, Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Juli 2020 (VB.2020.00312).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Stadtrichteramt Zürich büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 25. Juli 2018 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz mit Fr. 40.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Trotz Mahnung und Androhung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlte die Beschwerdeführerin die Busse nicht und machte auch von der Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit keinen Gebrauch. Das Stadtrichteramt verfügte deshalb am 4. Dezember 2019 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 lud das Amt für Justizvollzug (fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung) die Beschwerdeführerin zur Verbüssung der eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs der Beschwerdeführerin am 31. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Vorinstanz wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 9. Juli 2020 ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsobjekt ist alleine das vorinstanzliche Urteil ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die Verurteilung gemäss rechtskräftigem Strafbefehl kann nicht mehr zur Diskussion gestellt werden, da es heute nur noch um die Vollzugsanordnung geht. Auf die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin ist folglich ebenso wenig einzutreten wie auf ihre Behauptung, sie sei unschuldig.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

4. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, der im Rekursentscheid enthaltene Auftrag an den Justizvollzug könne nur so verstanden werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen einer neuen, anfechtbaren Verfügung geprüft und - falls die Hafterstehungsfähigkeit bejaht würde - ein weiterer Strafantrittstermin angesetzt werden soll. Auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit sei damit auch hier nicht weiter einzugehen, weil Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens nur sein könne, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen sei bzw. hätte sein sollen. Immerhin sei mit der Justizdirektion festzuhalten, dass den im Rekursverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen und Berichten in Bezug auf die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vollzug einer eintägigen Einsatzfreiheitsstrafe nicht entnommen werden könne, dieser könne ihr nicht zugemutet werden.

5. Inwieweit die Beschwerdeführerin durch das vorinstanzliche Urteil beschwert ist und somit ein Rechtsschutzinteresse für dessen Anfechtung hat, erscheint zweifelhaft. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin beschwert wäre, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht substanziiert auseinander. Stattdessen erörtert sie ihre eigene Sicht der Dinge, bestreitet unter Hinweis auf Arztberichte ihre Hafterstehungsfähigkeit, beruft sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und verlangt eine "Wiedergutmachungs-Entschädigung". Ihrer Eingabe lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Bericht der Hausärztin vom 21. August 2020 stellt ein unzulässiges Novum dar ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill