Dismissal of Appeal for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint subjected to a criminal order concerning a minor traffic violation. The complaint was filed against a decision made by an appellate court, which had previously addressed the matter. The individual challenging the decision submitted a request to the federal court without a detailed argumentation explaining how the accused act violated legal standards, failing to meet the necessary legal requirements for a complaint. Despite being notified of the need for justification, the complainant did not provide any further submissions, leading the court to determine that it could not proceed with the case. Additionally, court costs were imposed on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of Appeal for Lack of Substantiation: The complaint was filed against a decision made by an appellate court, which had previously addressed the matter. The individual challenging the decision submitted a request to the federal court without a detailed argumentation explaining how the accused act violated legal standards, failing to meet the necessary legal requirements for a complaint. Despite being notified of the need for justification, the complainant did not provide any further submissions, leading the court to determine that it could not proceed with the case. Additionally, court costs were imposed on the complainant.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not processed (no entry) based on this procedural provision due to a manifest lack of substantiation.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_94/2017
Urteil vom 27. März 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Zipper,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (einfache Verletzung der Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Eingaben müssen, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Gemäss Rückschein wurde der angefochtene Entscheid am 5. Januar 2017 zugestellt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gelangte am 24. Januar 2017 (Eingangsstempel: 26. Januar 2017) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2016 aufzuheben und seiner Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. August 2016 stattzugeben.
Die Eingabe vom 24. Januar 2017 enthält nur den Antrag. Eine Begründung fehlt. Die Eingabe entspricht damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Aus diesem Grund wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2017 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und er dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Fristablauf ergänzen zu können (act. 5). Das Schreiben vom 27. Januar 2017 konnte zugestellt werden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte keine weitere Eingabe ein. Er hat seine Beschwerde nicht begründet und folglich nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill