Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_939/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Time-Barred Appeal on False Accusation Dismissal

Geschäftsnummer 6B_939/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against another person for false accusation on March 23, 2018. The prosecution in Zurich decided not to initiate a criminal investigation on April 23, 2018, citing statute of limitations. This decision was upheld by the Zurich Court of Appeal on July 16, 2018. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was submitted late and also failed to meet required substantiation standards for a legal challenge, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 44 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Rejects Time-Barred Appeal on False Accusation Dismissal: The prosecution in Zurich decided not to initiate a criminal investigation on April 23, 2018, citing statute of limitations. This decision was upheld by the Zurich Court of Appeal on July 16, 2018. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was submitted late and also failed to meet required substantiation standards for a legal challenge, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung etc.) Nichteintreten falsche Anschuldigung Verjährungsfrist Fristversäumnis Versuch im Strafrecht Fremdes Recht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this article due to late filing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_939/2018

Urteil vom 26. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juli 2018 (UE180168).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 23. März 2018 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen X.________ wegen falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich nahm eine Strafuntersuchung am 23. April 2018 wegen Verjährung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Juli 2018 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich wurde der Post am 6. August 2018 zum Versand übergeben. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2018 an seiner von ihm bezeichneten Zustelladresse zur Abholung gemeldet und am 15. August 2018 als nicht abgeholt retourniert.

Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO , siehe auch Art. 44 Abs. 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben und ein Zustelldomizil bezeichnet hatte, musste er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Der angefochtene Entscheid gilt daher als am 14. August 2018 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Beschwerde in Strafsachen begann folglich unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit, b BGG am 16. August 2018 zu laufen und endete am 14. September 2018.

Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde ans Bundesgericht am 11. September 2018 der Post in der Republik Kosovo. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post gilt indessen nicht als fristwahrend. Um die Beschwerdefrist von 30 Tagen einzuhalten, hätte der Beschwerdeführer seine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben müssen ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Das hat er nicht getan. Die vorliegende Postsendung ist der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) erst am 20. September 2018 zugegangen. Die Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill