Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_938/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Robbery Conviction Despite Challenges to Factual Findings

Geschäftsnummer 6B_938/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a cantonal court for multiple offenses including robbery, theft, breaking and entering, and drug-related offenses, resulting in a 30-month prison sentence with a portion suspended. The individual appealed the verdict, claiming wrongful conviction and seeking a retrial while requesting legal aid. The appeals court upheld the original findings, leading the individual to challenge the factual determinations made by the court, arguing for a presumption of innocence and contesting the credibility of witnesses against him. The appeal was ultimately dismissed, along with the request for free legal assistance, leading to an imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 Satz, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV; Federal Supreme Court Affirms Robbery Conviction Despite Challenges to Factual Findings: The individual appealed the verdict, claiming wrongful conviction and seeking a retrial while requesting legal aid. The appeals court upheld the original findings, leading the individual to challenge the factual determinations made by the court, arguing for a presumption of innocence and contesting the credibility of witnesses against him. The appeal was ultimately dismissed, along with the request for free legal assistance, leading to an imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Willkür Strafzumessung bei Raub Unschuldsvermutung geringfügiger Diebstahl Einvernahme des Opfers Sachverhalt Einziehung von Taterträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Provision used to dismiss the request for free legal aid because the legal requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Provision mentioned in connection with taking the appellant's financial situation into account when setting court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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«…n. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (OGer. ZH SB110697 vom 15. März 2012 E. 3.4; BGer. 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussage…»
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«…n. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (OGer. ZH SB110697 vom 15. März 2012 E. 3.4; BGer. 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussage…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_938/2014

Urteil vom 18. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Raub; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. August 2014.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 100.--. Es ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafen von insgesamt 13 Monaten an, welche das Gerichtspräsidium Brugg und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bedingt aufgeschoben hatten. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.

B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück ( Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag in der Sache. Aus der Begründung der Beschwerde folgt allerdings, dass er einen Freispruch vom Vorwurf des Raubes anstrebt. Auf seine Beschwerde kann eingetreten werden ( BGE 133 II 409 E. 1.4.1 f. S. 414 f. mit Hinweis auf 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; vgl. auch Urteil 6B_146/2007 vom 24. August 2007 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 293 ).

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts und beruft sich auf die Unschuldsvermutung.

2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 ; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Der Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht ( BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten aufgefordert, ihm Fr. 5.-- zu geben. Nach dessen Weigerung habe er ihn mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen, worauf er das Geld erhalten habe. Sodann habe der Beschwerdeführer seinem Begleiter aufgetragen, den Geschädigten ebenfalls zu schlagen, was auch geschehen sei. Eine unbekannte Drittperson habe er nach einer Waffe gefragt, damit er den Geschädigten erschiessen könne. In der Folge hätten der Beschwerdeführer, sein Begleiter und die Drittperson den Tatort mit dem Geld des Geschädigten verlassen.

Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, die Aussagen des Geschädigten seien schlüssig und nachvollziehbar. Er habe ausführlich beschrieben, wie der Beschwerdeführer vorgegangen sei und was er gesagt habe. Der Ablauf werde gleichbleibend und detailliert geschildert. Zusätzlich untermauert werde die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten durch übereinstimmende Angaben des Begleiters des Beschwerdeführers. Demgegenüber wertet die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf zahlreiche Widersprüche als unglaubhaft.

2.3. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen ( BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass die pauschalen Vorbehalte des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit des Geschädigten, namentlich wegen dessen Drogensucht, an der Glaubhaftigkeit der Kernaussagen nichts zu ändern vermögen. Es kommt nicht auf die Glaubwürdigkeit der Person an, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

Die Vorinstanz erwägt im Übrigen, es spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Geschädigten, dass er sich nicht mehr an alle Begleitumstände genau erinnern könne. Er habe am 14. Oktober 2011 und 30. Januar 2012 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe Fr. 5.-- herausverlangt. Da der Deliktsbetrag sehr gering sei, erstaune es nicht weiter, dass er bei den späteren Einvernahmen nicht mehr wusste, ob er den verlangten Betrag herausgegeben habe. Demgegenüber seien ihm die Schläge und die Frage nach der Waffe genau in Erinnerung geblieben. Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe selber bestätigt, Fotos von sich mit Plastikwaffen auf Facebook gestellt zu haben. Dass der Geschädigte von solchen Aufnahmen berichte, beeinträchtige die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Erwägungen willkürlich sein sollen. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass dem Geschädigten die Schläge und die Frage nach der Waffe besser in Erinnerung blieben als die Herausgabe des geringen Geldbetrags.

Ansonsten beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll.

3. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres