Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_937/2023 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Untimely Objection to Penal Order

Geschäftsnummer 6B_937/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty of fraud by the Frauenfeld Public Prosecutor's Office through a penal order dated August 21, 2020, resulting in a conditional 14-day prison sentence and a fine. The individual challenged this decision by filing a request to have the deadline for a legal objection restored on February 16, 2022. This request was denied on February 24, 2022, and the subsequent appeals were dismissed both by the Thurgau Cantonal Court and the Swiss Federal Tribunal. Despite being informed on June 7, 2022, that the objection was not yet addressed, the case was referred to the district court on December 8, 2022, which also found the objection invalid due to lateness. The individual continued to appeal the decision, with the latest appeal being dismissed for not meeting the required legal standards for review, leaving the original penal order in force.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Untimely Objection to Penal Order: The individual challenged this decision by filing a request to have the deadline for a legal objection restored on February 16, 2022. This request was denied on February 24, 2022, and the subsequent appeals were dismissed both by the Thurgau Cantonal Court and the Swiss Federal Tribunal. Despite being informed on June 7, 2022, that the objection was not yet addressed, the case was referred to the district court on December 8, 2022, which also found the objection invalid due to lateness. The individual continued to appeal the decision, with the latest appeal being dismissed for not meeting the required legal standards for review, leaving the original penal order in force.

Schlagwörter

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Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag Fernhaltemassnahme ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected with an order not to enter upon the merits based on this provision (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 2 BGG

Used to deny the request for the appointment of free legal counsel because the appeal lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used for the ruling that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_937/2023

Urteil vom 28. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Juni 2023 (SW.2023.69).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. August 2020 des Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2018, und einer Busse von Fr. 300.--. Am 16. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein "Wiedererwägungsgesuch", das sie als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 21. August 2020 entgegennahm und am 24. Februar 2022 abwies. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 14. April 2022 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_799/2022).

Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 orientierte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld den Beschwerdeführer, dass mit den vorerwähnten Entscheiden allein über die Fristwiederherstellung entschieden worden sei. Über die am 16. Februar 2022 erhobene Einsprache sei noch nicht befunden worden. Die Staatsanwaltschaft überwies daher die Akten am 8. Dezember 2022 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht mit dem Antrag, auf die Einsprache sei mangels Fristwahrung nicht einzutreten und den Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl zu verurteilen. Das Bezirksgericht Frauenfeld erkannte am 4. Mai 2023, die Einsprache sei mangels Fristwahrung nicht gültig, und stellte fest, der Strafbefehl vom 21. August 2020 sei in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 15. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll.

3. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die Vorinstanz erwägt, die fristwahrende Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2023 genüge den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht und die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO falle ausser Betracht. Die am 6. Juni 2023 eingereichte "verbesserte" Beschwerdeeingabe habe daher unberücksichtigt zu bleiben. Abgesehen davon vermöchte diese den bezirksgerichtlichen Entscheid auch nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Die Wiederherstellung der Einsprachefrist sei längst rechtskräftig entschieden. Die Einsprache vom 16. Februar 2022 gegen den Strafbefehl vom 21. August 2020 sei offensichtlich verspätet, womit ebenso offensichtlich keine gültige Einsprache vorliege. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Unschuld seien nicht mehr zu hören. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seinen an das Bundesgericht gerichteten Beschwerdeeingaben vom 15. und 24. Juli 2023 nicht im Ansatz auseinander. Die Eingabe vom 15. Juli 2023 enthält nur Rechtsbegehren und bei der Eingabe vom 24. Juli 2023 handelt es sich um diejenige Beschwerdeschrift, die der Beschwerdeführer bereits im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_799/2022 eingereicht hatte. Auf das ihm mit eingeschriebener und A-Post zugesandte Schreiben des Bundesgerichts vom 28. Juli 2023, worin er auf die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen hingewiesen wurde sowie darauf, seine Eingaben bis zum Beschwerdefristablauf ergänzen zu können, reagierte er nicht. Seine Eingaben vom 15. und 24. Juli 2023 genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Dies wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich auch so mitgeteilt. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG . Inwiefern sich der angefochtene Entscheid, welcher plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill