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6B_937/2016 KI-generiert

Private claimant's standing under Article 81(1)(b)(5) BGG in criminal appeal over non-prosecution of officials

Geschäftsnummer 6B_937/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Criminal Appeals Division) dismissed the complainant's appeal and upheld the non-prosecution decision, with no costs imposed. The complainant had filed a criminal complaint and subsequent appeal against a non-prosecution order issued by the regional public prosecutor's office, which had refused to open an investigation into alleged official misconduct and breach of duty by a child and adult protection authority official and a regional court president. The court held that the complainant, as a private claimant, lacked standing under Article 81(1)(b)(5) of the Federal Supreme Court Act because his alleged civil claims arose under cantonal public employment liability law, which excludes personal liability of the officials and thus does not qualify as civil claims under the statute. His procedural rights arguments under Articles 29 ff. of the Federal Constitution were rejected for insufficient substantiation, and any alleged procedural delays were not shown to affect the substantive outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 haftet, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Private claimant's standing under Article 81(1)(b)(5) BGG in criminal appeal over non-prosecution of officials: The complainant had filed a criminal complaint and subsequent appeal against a non-prosecution order issued by the regional public prosecutor's office, which had refused to open an investigation into alleged official misconduct and breach of duty by a child and adult protection authority official and a regional court president. The court held that the complainant, as a private claimant, lacked standing under Article 81(1)(b)(5) of the Federal Supreme Court Act because his alleged civil claims arose under cantonal public employment liability law, which excludes personal liability of the officials and thus does not qualify as civil claims under the statute. His procedural rights arguments under Articles 29 ff. of the Federal Constitution were rejected for insufficient substantiation, and any alleged procedural delays were not shown to affect the substantive outcome.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.) Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Amtsmissbrauch Strafanzeige Verfahrensrechte Staats- und Beamtenhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_937/2016

Urteil vom 17. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Mai 2016 (BK 16 158).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Juni 2015 gegen ein Mitglied der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West und gegen den Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland Strafanzeige u.a. wegen Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung ein. Am 6. April 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren nicht an die Hand, was der leitende Staatsanwalt am 14. April 2016 genehmigte. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei gemäss Art. 29 ff. BV unzulässig, dieses Strafverfahren nur mit einer Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen. Das Verfahren sei gerichtlich innert angemessener Frist zu beurteilen.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis).

Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1 haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1). Ein Zivilanspruch gegen die Beanzeigten steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. Er ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.

3. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen erhebt, die sich auf dieses Verfahren beziehen, genügt seine Beschwerde den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er beruft sich zwar auf die Bestimmungen von Art. 29 ff. BV , legt aber nicht konkret dar, inwiefern er dadurch geschützt und der angefochtene Entscheid dagegen verstossen sollte. Nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ist im Übrigen, inwieweit allfällige Verfahrensverzögerungen den Entscheid in der Sache beeinflusst haben könnten.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill