Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_937/2015 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Non-Rectification Following Undeliverable Enforcement Notice

Geschäftsnummer 6B_937/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a ruling from the Bern Cantonal Court, which decided to not initiate a criminal investigation for intentional severe bodily harm. The complaint was filed on September 14, 2015, but was deemed invalid due to the absence of an appealable decision, leading the Tribunal to notify the complainant to rectify this within a stipulated deadline. The complainant failed to address the procedural shortcomings, and subsequent postal difficulties regarding the delivery of the Tribunal's communication further complicated the situation, ultimately resulting in the Tribunal's decision to not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 44 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Non-Rectification Following Undeliverable Enforcement Notice: The complaint was filed on September 14, 2015, but was deemed invalid due to the absence of an appealable decision, leading the Tribunal to notify the complainant to rectify this within a stipulated deadline. The complainant failed to address the procedural shortcomings, and subsequent postal difficulties regarding the delivery of the Tribunal's communication further complicated the situation, ultimately resulting in the Tribunal's decision to not proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (vorsätzliche schwere Körperverletzung usw.) Zulassung der Zwangsvollstreckung Kündigungsfrist Berichtigungsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Klagefrist Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) using this procedural provision due to the failure to remedy the stated defect.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_937/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (vorsätzliche schwere Körperverletzung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht am 14. September 2015 eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2015 ein. Da der Eingabe entgegen der gesetzlichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG kein anfechtbarer Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit eingeschriebener Verfügung vom 16. September 2015 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 28. September 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.

Die bundesgerichtliche Sendung konnte aufgrund eines Auftrags des Empfängers (Beschwerdeführer) zur Postrückbehaltung nicht zugestellt werden (act. 4).

Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Diese siebentägige Abholfrist gilt auch beim Postrückbehaltungsauftrag, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen musste. ( BGE 134 V 49 E. 4; siehe auch BGE 127 I 31 E. 2b; 123 III 492 E. 1; vgl. zu postlagernden Sendungen Urteil 9C_1055/2008 vom 2. Februar 2009). Die Frist beginnt dabei an dem dem Eingang auf der Bestimmungspoststelle folgenden Tag zu laufen. Die Tatsache, dass die Post die Sendungen bei Auftrag "Post zurückbehalten" während maximal zwei Monaten aufbewahrt, ändert daran nichts (vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 37 zu Art. 44 BGG ).

Der Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Beschwerdeeinreichung vom 14. September 2015 zweifelsohne mit der Zustellung eines behördlichen Aktes durch das Bundesgericht rechnen. Die eingeschriebene Verfügung vom 16. September 2015 traf am 17. September 2015 bei der Bestimmungspoststelle in Biel ein. Als Zustellungsdatum hat nach dem hievor Gesagten der 24. September 2015 zu gelten. Der Formmangel wurde innert der gerichtlich gesetzten Frist nicht behoben. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill