Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_936/2022 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance and Formal Defects

Geschäftsnummer 6B_936/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Lucerne Cantonal Court dismissed his complaint on July 25, 2022, regarding a procedural issue around his objection to a penal order. The appellant failed to pay the required advance court fee of CHF 800 within the deadlines set by the tribunal, despite being given a subsequent extension. He also submitted his complaint in a manner that lacked a handwritten signature, rendering it non-compliant with legal requirements. Furthermore, the complaint did not adequately address the legal reasoning of the contested decision. Consequently, the tribunal was positioned to dismiss the appeal on these procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance and Formal Defects: The appellant failed to pay the required advance court fee of CHF 800 within the deadlines set by the tribunal, despite being given a subsequent extension. He also submitted his complaint in a manner that lacked a handwritten signature, rendering it non-compliant with legal requirements. Furthermore, the complaint did not adequately address the legal reasoning of the contested decision. Consequently, the tribunal was positioned to dismiss the appeal on these procedural grounds.

Schlagwörter

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Nichteintreten Kostenvorschussleistung gesetzliche Formmängel fehlende Unterschrift nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as an alternative inadmissibility ground due to insufficient substantiation requirements.

Art. 108 BGG

Applied to refuse to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited as an alternative reason for non-entry due to the lack of an original signature on the appeal brief.

Art. 42 Abs. 5 BGG

Cited regarding the request to remedy the formal defect of the missing signature.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the non-entry upon the appeal due to the failure to pay the cost deposit despite being ordered to do so.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_936/2022

Urteil vom 7. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anforderungen an die Beschwerdeschrift, ungenügende Begründung (Rückzug einer Einsprache gegen Strafbefehl); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Juli 2022 (2N 22 101).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 25. Juli 2022 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet er sich an das Bundesgericht.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 Frist bis zum 30. August 2022 und mit Verfügung vom 6. September 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. September 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Verfügungen konnten zugestellt werden.

4. Zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2022 (Eingang: 29. August 2022) und 30. August 2022 (Eingang: 31. August 2022), in denen er eine fehlende Legitimation des Bundesgerichts geltend machte mit der Begründung, dieses stelle eine (illegale) Aktiengesellschaft ohne hoheitliche Befugnisse dar, musste sich das Bundesgericht mangels Sachbezugs nicht äussern. Auf die Rechtsgrundlage der Kostenvorschusspflicht wurde im Übrigen in den Kostenvorschussverfügungen ausdrücklich hingewiesen.

5. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

6. Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift handelt es sich ausserdem um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit separater Verfügung vom 15. August 2022 dazu aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Er kam dieser Aufforderung nicht nach und behob den Mangel nicht. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

7. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller