Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_935/2023 KI-generiert

Late Objection to Penal Order in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 6B_935/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who was sentenced by the public prosecutor's office in Baden through a penalty order issued on August 15, 2022, for various traffic violations, resulting in an unconditional monetary penalty. The appellant challenged this decision, which the prosecutor's office deemed to be a late objection, and decided to refer it to the court. Subsequently, the penalty order was forwarded to the district court of Baden, which on February 15, 2023, did not proceed with the objection as it was considered late, thereby confirming the penalty order and imposing legal costs on the appellant. The appellant's subsequent appeal was dismissed by the higher court of the Canton of Aargau on June 7, 2023. The appellant then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which did not meet the required reasoning standards, as it addressed issues beyond the matter of timely objection to the penalty order. Consequently, the federal tribunal decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Late Objection to Penal Order in Traffic Violation Case: The appellant challenged this decision, which the prosecutor's office deemed to be a late objection, and decided to refer it to the court. Subsequently, the penalty order was forwarded to the district court of Baden, which on February 15, 2023, did not proceed with the objection as it was considered late, thereby confirming the penalty order and imposing legal costs on the appellant. The appellant's subsequent appeal was dismissed by the higher court of the Canton of Aargau on June 7, 2023. The appellant then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which did not meet the required reasoning standards, as it addressed issues beyond the matter of timely objection to the penalty order. Consequently, the federal tribunal decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln verspätete Einwendungen verspätete Eingabe Zahlungsauftrag ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into it due to obvious deficiencies in the statement of grounds, applied in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_935/2023

Urteil vom 23. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Juni 2023 (SBK.2023.83).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. August 2022 wegen verschiedener SVG-Widerhandlungen zu einer unbedingten Geldstrafe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache. Die Staatsanwaltschaft zeigte am 14. November 2022 und 9. Januar 2023 an, am Strafbefehl festhalten und die aus ihrer Sicht verspätet erhobene Einsprache dem Gericht zur Beurteilung überweisen zu wollen. In der Folge wurde der Strafbefehl am 18. Januar 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Baden überwiesen, das am 15. Februar 2023 auf die Einsprache nicht eintrat, die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 7. Juni 2023 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 18. Juli 2023 an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2023 erfüllt diese Begründungsanforderungen nicht. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Da sich dieser ausschliesslich mit der Zustellung des Strafbefehls und der Wahrung der Einsprachefrist befasst, können auch vor Bundesgericht nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sein, zumal formale Mängel des Strafbefehls weder geltend gemacht noch von der Vorinstanz festgestellt wurden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer allerdings nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen befasst er sich mit den Modalitäten der Strafvollstreckung (Ratenzahlungen), die nicht Thema des angefochtenen Entscheids sind. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2023 auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in diesem Sinne verbessern bzw. ergänzen zu können. In seiner neuen Eingabe vom 20. August 2023 beklagt sich der Beschwerdeführer über die Höhe der Geldstrafe, was indessen ebenfalls nicht zum Verfahrensgegenstand gehört. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus den Beschwerdeeingaben nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill