Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_933/2008 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court: Refusal of Revision and Appeal of Criminal Conviction Upheld

Geschäftsnummer 6B_933/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint regarding the refusal to process a request for revision of a previous conviction related to life endangerment and qualified sexual assault, along with violations of traffic regulations. The individual argued that the previous court did not adequately consider grounds for revision and improperly rejected the request for a public defender due to perceived hopelessness of the case. Upon review, the individual was found to have failed to present any new significant facts or evidence and did not adequately justify the claims regarding the denial of legal representation. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint, rendering requests concerning release from custody and access to records irrelevant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant v. Cantonal Court: Refusal of Revision and Appeal of Criminal Conviction Upheld: The individual argued that the previous court did not adequately consider grounds for revision and improperly rejected the request for a public defender due to perceived hopelessness of the case. Upon review, the individual was found to have failed to present any new significant facts or evidence and did not adequately justify the claims regarding the denial of legal representation. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint, rendering requests concerning release from custody and access to records irrelevant.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision des Strafurteils unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige neues rechtliches Vorbringen Vergewaltigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained (non-entrée en matière) via the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for appointment of a lawyer due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to rule on the reduction of the court fee based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_933/2008 /hum

Urteil vom 29. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (Gefährdung des Lebens, qualifizierte Vergewaltigung, SVG-Widerhandlungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 24. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf ein Revisionsgesuch gegen eine frühere Verurteilung und einen dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten wurde, weil der Beschwerdeführer zum einen keine Revisionsgründe geltend gemacht und zum anderen den Rekurs nicht hinreichend begründet hatte. Weiter richtet sie sich dagegen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Ernennung eines amtlichen Verteidigers im angefochtenen Entscheid infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

Obwohl dies selbst einem juristischen Laien möglich ist, nennt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit der Fällung des Strafurteils noch nicht bekannt waren, und auf die er sich zur Begründung seines Revisionsgesuches beziehen will. Bei seiner Kritik an seinem seinerzeitigen Anwalt, der angeblich zu Unrecht kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil eingelegt hatte (Beschwerde Ziff. 1.4), handelt es sich jedenfalls in Bezug auf das angeblich der Revision bedürftige Urteil des Kriminalgerichts nicht um eine neue Tatsache im Sinne von § 255 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern. Dies behauptet der Beschwerdeführer denn auch zu Recht selber nicht.

Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb seiner Ansicht nach die Verweigerung eines amtlichen Verteidigers für das kantonale Revisionsverfahren gegen das Recht gemäss Art. 95 BGG verstossen könnte. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerde den minimalen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit ist das Gesuch um Haftentlassung gegenstandslos geworden. In Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch hat sich der Beschwerdeführer an die kantonalen Behörden zu wenden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des in Bostadel einsitzenden Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn