Appeal Against Refusal to Hear Appeal Concerning Non-Prosecution Decision and Denial of Legal Aid Lacking Specific Legal Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision by the State Prosecutor's Office of Limmattal/Albis to not pursue a case regarding false accusations and sought free legal assistance. The complaint was dismissed by the Zurich Cantonal Court because it did not meet the necessary requirements, as it contained vague allegations against the prosecutor and failed to specify why the challenged decision was incorrect. The complainant’s request for free legal assistance was denied due to the lack of merit in their case. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV; Appeal Against Refusal to Hear Appeal Concerning Non-Prosecution Decision and Denial of Legal Aid Lacking Specific Legal Reasoning: The complaint was dismissed by the Zurich Cantonal Court because it did not meet the necessary requirements, as it contained vague allegations against the prosecutor and failed to specify why the challenged decision was incorrect. The complainant’s request for free legal assistance was denied due to the lack of merit in their case. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.
The provision was cited in relation to the decision not to impose costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_932/2022
Urteil vom 12. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juli 2022 (UE220105-O/U/GRO).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Auf die gegen die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. März 2022 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Juli 2022 ohne Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein. Dies, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte bzw. die Beschwerdemotive nicht dergestalt dargetan worden waren, als dass ersichtlich war, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet wurden und inwiefern dieser abgeändert werden sollte. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Indes weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass nicht jeder Begründungsmangel zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen kann. Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist ( Art. 396 Abs. 1 StPO ) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
3. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerde bilden einzig die vorinstanzlichen Entscheide vom 7. Juli 2022. Bezüglich des Nichteintretensbeschlusses kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte bzw. ob die Vorinstanz unter Verzicht auf eine Nachfristansetzung darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschwerdeschrift lediglich eine pauschale Kritik am fallführenden Staatsanwalt beinhalte, wonach dieser die Strafanzeigen des Beschwerdeführers jeweils grundlos bzw. aus rassistisch und missbräuchlichen Gründen nicht behandle, sowie eine zusammenhangslose Wiedergabe diverser Gesetzesbestimmungen. Aus welchen konkreten Gründen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein sollte, lege der Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise dar.
Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander. Seine sinngemässe Berufung auf den vom Vorwurf der Urkundenfälschung ergangenen Freispruch bzw. darauf, dass damit klar sei, dass sich die Beanzeigte der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe, sowie seine damit einhergehenden bzw. aus dem Freispruch abgeleiteten pauschalen Hinweise auf rassistisch motivierte Rechtsverletzungen und ein willkürliches und befangenes Vorgehen der Staatsanwaltschaft und schliesslich seine nicht substanziierten Hinweise auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs genügen nicht. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die zuständige Verfahrensleitung beanstandet, verkennt er bei seiner Kritik, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen fehlender Mittellosigkeit, sondern namentlich wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Inwiefern die Einschätzung der kantonalen Beschwerde bzw.einer allfälligen Zivilklage als aussichtslos rechtsverletzend ( Art. 29 Abs. 3 BV ; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ) sein könnte, substanziiert er in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Nicht zum Verfahrensgegenstand gehören schliesslich die Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss und die vorinstanzliche Verfügung verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist evident ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger