Petitioner v. Cantonal Court (Absence from Hearing)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant challenged a decision where a cantonal court regarded his procedural request as withdrawn due to his unexcused absence from a main hearing. The court found that the appellant failed to adequately justify or prove his claimed inability to attend the hearing, despite being prompted to do so multiple times. The medical certificate he presented did not provide sufficient information regarding the nature or duration of his illness, merely confirming his inability to work. Consequently, the court deemed it appropriate to accept the withdrawal of his objection, highlighting that he had been warned of the possible consequences of his absence. The Swiss Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal, citing insufficient grounds provided by the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Absence from Hearing): The court found that the appellant failed to adequately justify or prove his claimed inability to attend the hearing, despite being prompted to do so multiple times. The medical certificate he presented did not provide sufficient information regarding the nature or duration of his illness, merely confirming his inability to work. Consequently, the court deemed it appropriate to accept the withdrawal of his objection, highlighting that he had been warned of the possible consequences of his absence. The Swiss Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal, citing insufficient grounds provided by the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision.
The court ordered that the appellant's financial situation be considered when assessing the court costs.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_932/2014
Urteil vom 2. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Missbrauch von Ausweisen und Schildern),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2014.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ein kantonales Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, weil er unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Die Vorinstanz stellt zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Verhandlungsunfähigkeit weder zureichend begründet noch belegt, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert wurde. Er habe sich nicht dazu geäussert, inwiefern die geltend gemachte Krankheit es ihm verunmöglichen sollte, an der Verhandlung teilzunehmen. Das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 27. September 2012 enthalte ebenfalls keine Angaben zur Art oder Dauer der Krankheit. Es bescheinige bloss seine Arbeitsunfähigkeit. Daraus ergebe sich folglich auch nicht, warum dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Hauptverhandlung unmöglich war. Trotz Aufforderung habe er kein begründetes Verschiebungsgesuch mit weiteren Belegen eingereicht. Nicht zu beanstanden sei deshalb, dass die erste Instanz sein Verschiebungsgesuch abgewiesen habe. Demzufolge sei der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung ohne rechtsgenügende Entschuldigung ferngeblieben. Die erste Instanz habe unter diesen Umständen einen Rückzug der Einsprache annehmen dürfen, zumal sie dem Beschwerdeführer diese Säumnisfolge mehrfach angedroht habe (Entscheid, S. 5).
Dass und inwieweit diese Erwägungen willkürlich oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die vor Bundesgericht aufgestellte Behauptung, man habe ihm "aus Wut dutzende Absagen erteilt wegen der Terminverschiebung", jedoch "nie nach seiner Krankheit und einem detaillierten Zeugnis" gefragt, findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer wurde im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ärztliche Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit vom 27. September 2012 keinen hinreichenden Verschiebungsgrund darstelle. Er erhielt überdies Frist zur Einreichung eines klar formulierten und begründeten Verschiebungsgesuchs unter Beilage weiterer Belege (vgl. kantonale Akten, act. 29). Die übrigen, teilweise ungebührlichen Vorbringen sind für den Ausgang der Sache nicht von Bedeutung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist wie bereits im Rahmen von 6B_846/2014 vom 26. September 2014 bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill