Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_932/2010 KI-generiert

Provocation as Incitement to Assault Under Swiss Penal Code

Geschäftsnummer 6B_932/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of provoking an altercation on September 13, 2008, where he allegedly verbally harassed two victims, leading to physical assaults by associates who struck one victim, causing injuries that required hospitalization. The individual was convicted of assault by a district court and subsequently had his appeal rejected by a cantonal court. He contested the conviction, arguing that the court misjudged the events and his actions did not constitute a crime as defined under relevant legal statutes. The case centers around the interpretation of the accused's intent and the nature of the provocations leading to the ensuing violence.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 134 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Provocation as Incitement to Assault Under Swiss Penal Code: The individual was convicted of assault by a district court and subsequently had his appeal rejected by a cantonal court. He contested the conviction, arguing that the court misjudged the events and his actions did not constitute a crime as defined under relevant legal statutes. The case centers around the interpretation of the accused's intent and the nature of the provocations leading to the ensuing violence.

Schlagwörter

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Angriff Raufhandel Angriff auf Leib und Leben Drohung Eröffnung der Strafuntersuchung Gegenüberstellung ungebührliche Ausdrucksweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section that leads to the non-admission of a new argument regarding the factual circumstances (though this section is not the formal dispositive, the general rule suggests including provisions directly impacting the outcome if they are the only ones, but here it's primarily about admissibility of arguments, not the final verdict itself. However, since the final dispositive states 'soweit darauf einzutreten ist', and this article ruled on a part not being admitted, it's critically linked to the scope of the final order, point 1. But strictly following the rule: check dispositive sections 1, 2, 3).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

SB230607 (2024-10-08) · zh
Swiss Court Upholds Assault Conviction in Group Attack Case
«…ektive welchen Erfolg bewirkt hat (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022, E. 2; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.3; 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011, E. 2; 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008, E. 1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wo…»
6B_454/2022 (2022-06-29)
Appellant Conviction for Assault Upheld Despite Defense of Affray
«…wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.3; 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2; 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobe…»
6B_1202/2021 (2022-02-11)
Federal Supreme Court Upholds Assault Conviction Based on Circumstantial Evidence
«…spektive welchen Erfolg bewirkt hat. Art. 134 StGB bestraft nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung (Urteile 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2; 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1). 1.4. Gemäss dem Polizeirapport näherte sich nach dem…»
2020.02.21.sr.1 (2020-02-21) · bl
Assault and Unlawful Detention Convictions Upheld, Sentences Adjusted, One Acquitted
«…orm eines abstrakten Gefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung am Angriff unter Strafe stellt (BGer 6B_932/2010 vom 5. März 2011, E. 2, mit Hinweisen). Letztlich soll der Angriff vor allem den Beweisschwierigkeiten abhelfen, die si…»
SB230607 · zh
Juvenile Conviction Upheld for Participation in Assault Despite Necessity Defense Claim
«…ektive welchen Erfolg bewirkt hat (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022, E. 2; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.3; 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011, E. 2; 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008, E. 1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_932/2010

Urteil vom 5. Mai 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

M.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Angriff,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. September 2010.

Sachverhalt:

A. Die Anklage wirft M.________ im Wesentlichen vor, am 13. September 2008 um 03.00 Uhr P.________ und C.________ angepöbelt zu haben, um sie zu provozieren. Nachdem P.________ auf die verbale Provokation M.________ angeschrien oder zurückgeschubst habe, habe W.________ P.________ geohrfeigt, und N.________ habe C.________ mit einem Faustschlag ins Gesicht niedergestreckt. Letzterer erlitt eine Hirnerschütterung und befand sich drei Tage im Spital.

B. Das Bezirksgericht Plessur verurteilte M.________ am 15. April 2010 wegen Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.--.

Eine Berufung des Verurteilten wies das Kantonsgericht von Graubünden am 24. September 2010 ab.

C. M.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich die Angegriffenen lediglich passiv verhalten hätten. P.________ habe ihn so heftig geschubst, dass er auf den Boden gefallen sei. Die Vorinstanz habe sich zur Intensität des Schubsens nicht geäussert und entgegen seiner klaren Aussage den Schluss gezogen, das Stossen sei ein völlig passives Verhalten und damit auch keine Tätlichkeit gewesen. Diese Beweiswürdigung verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerdeschrift S. 9 lit. b).

Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, er sei auf den Boden gefallen (kantonale Akten, act. 1.46). Nachdem bereits das Bezirksgericht gleich argumentiert hatte wie die Vorinstanz, veranlasste nicht erst deren Entscheid das neue Vorbringen. Darauf ist nicht einzutreten ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, W.________ habe P.________ geohrfeigt, nachdem dieser den Beschwerdeführer angeschrien oder geschubst habe, und danach habe N.________ C.________ die Faust ins Gesicht geschlagen. Der Tatbestand des Angriffs sei geschaffen worden, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden könne, wer welchen Beitrag geleistet bzw. welchen Erfolg bewirkt habe. Hier seien die beiden körperlichen Attacken sowohl zeitlich als auch räumlich getrennt und Täter und Opfer klar zuordenbar. Deshalb sei Art. 134 StGB nicht anwendbar.

Dass die fragliche Bestimmung auch Beweisschwierigkeiten vorbeugen soll, trifft zu. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass der Angriff als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist (PETER AEBERSOLD, Basler Kommentar, 2. Auflage 2007, Art. 134 N. 1). Das heisst, dass das umschriebene Verhalten mit Strafe bedroht wird, weil es nach allgemeiner Erfahrung generell geeignet ist, eine konkrete Gefahr oder eine Verletzung herbeizuführen (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Auflage 2004, S. 79 lit. B).

Die Vorinstanz erwägt, die verbalen Provokationen des Beschwerdeführers hätten eindeutig die nachfolgende Durchführung eines tätlichen Angriffs zum Ziel gehabt. Dadurch habe eine Schlägerei gegen die andere Gruppe angezettelt werden sollen, weshalb der Tatbeitrag des Beschwerdeführers den Beginn des Angriffs darstelle. Diese Beurteilung entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 134 StGB und ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht von Bedeutung, dass seine Provokationen den beiden konkreten Angriffen vorausgingen und diese bezüglich Täter und Opfer klar zuordenbar sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Provokationen seinen beiden Kollegen den Weg für eine Schlägerei bereiten sollten.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Mai 2008 geht an der Sache vorbei, weil sich die dortigen Erwägungen bloss zum Sachverhalt äussern, wenn nur eine einzige Person angegriffen wurde.

3. Zum subjektiven Tatbestand führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass sich nicht nur N.________, sondern auch W.________ an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen würde (angefochtener Entscheid S. 10 lit. d).

Dass diese Feststellung willkürlich wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen trifft seine Behauptung nicht zu, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er einen Angriff auf beide Opfer habe auslösen wollen. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2008 hatte er nämlich ausgesagt: "Ich gebe zu, dass ich die andern Personen provozierte. Jedoch war das die Idee von N.________. Sie suchten einen Grund, um diese Schlägerei zu beginnen. Somit schickten sie mich vor, da ich der Schwächste der Gruppe bin" (kantonale Akten, act. 4.9 S. 3; Hervorhebung durch das Bundesgericht).

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys Borner