Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_931/2009 KI-generiert

LLC Lacks Standing to Appeal Rejection of Criminal Complaint

Geschäftsnummer 6B_931/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company regarding non-action taken on a criminal report that accused certain individuals of abuse of office, fraudulent conduct, coercion, and defamation. The complaint was directed against a previous decision made by the Criminal Chamber of the Bern Cantonal Court, which decided not to pursue the allegations. The Supreme Court assessed whether the complainant had the legal standing to appeal, determining that as merely a notifier of the allegations, the complainant failed to demonstrate a legally protected interest in overturning the decision, leading to the dismissal of the appeal. The summary also mentions the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; LLC Lacks Standing to Appeal Rejection of Criminal Complaint: The complaint was directed against a previous decision made by the Criminal Chamber of the Bern Cantonal Court, which decided not to pursue the allegations. The Supreme Court assessed whether the complainant had the legal standing to appeal, determining that as merely a notifier of the allegations, the complainant failed to demonstrate a legally protected interest in overturning the decision, leading to the dismissal of the appeal. The summary also mentions the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Amtsmissbrauch usw Verletzung des rechtlichen Gehörs Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beschwerdelegitimation Strafanzeige rechtlich geschütztes Interesse fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs üble Nachrede

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon using the simplified procedure under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered that court costs be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_931/2009

Urteil vom 4. Februar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Amtsmissbrauch usw.; Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. September 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Betrugs, Nötigung und Ehrverletzungsdelikten und einen dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten wurden. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde nicht legitimiert, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit sie als blosse Anzeigestellerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte ( BGE 133 IV 228 ). Hinzu kommt, dass sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ohne dass die Beschwerde, die sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. So hat sich die Vorinstanz entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin mit den Vorbringen gemäss Eingabe vom 14. September 2009 befasst. Das ergibt sich schon aus der vorinstanzlichen Erwägung, es sei für sich alleine genommen nicht strafbar, die gleiche Geldzahlung zweimal zu verlangen (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 6 ff.). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill