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6B_930/2024 KI-generiert

6B_930/2024 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_930/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde vom 15. November 2024 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2023 wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2025 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Legislator-Regeste

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6B_930/2024 · Bundesgericht: Die Beschwerde vom 15. November 2024 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2023 wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2025 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Mehrfacher Raub etc Rückzug Raub Widerrufsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einziehung von Taterträgen Normenkontrolle Nichtanhandnahmeverfügung
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_930/2024

Verfügung vom 21. Januar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Raub etc.; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 28. September 2023 (SST.2022.196).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde vom 15. November 2024 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2023 wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2025 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Andres