Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_930/2013 KI-generiert

Driver's Liability in Rear-End Collision Following Failure to Yield

Geschäftsnummer 6B_930/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while driving, allegedly failed to yield the right of way to another vehicle, leading to a collision. On June 7, 2010, the individual made an unyielding turn onto a priority road and stopped at a pedestrian crossing to allow a girl to cross. Shortly thereafter, another vehicle collided with their car. The trial court found the individual guilty of violating traffic regulations and imposed a fine. The decision was upheld by the Appellate Court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the previous rulings overturned, asserting they did not violate any traffic rules and maintained a sufficient distance from the other vehicle prior to the stop.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Driver's Liability in Rear-End Collision Following Failure to Yield: On June 7, 2010, the individual made an unyielding turn onto a priority road and stopped at a pedestrian crossing to allow a girl to cross. Shortly thereafter, another vehicle collided with their car. The trial court found the individual guilty of violating traffic regulations and imposed a fine. The decision was upheld by the Appellate Court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the previous rulings overturned, asserting they did not violate any traffic rules and maintained a sufficient distance from the other vehicle prior to the stop.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Auffahrunfall Vortrittsverletzung Haftung bei Verkehrsunfällen vorschriftswidriges Überholen Fahren trotz Führerausweisentzugs Strassenabstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 4 BGG

Although not explicitly numbered in the dispositive, this is likely the procedural basis for not charging costs in the appeal proceedings (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG implies this, but since the text mentions Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG in the reasoning leading to point 2, and Art. 66 Abs. 4 BGG specifically deals with waiving costs in specific procedural scenarios, and it is cited in the section before the dispositive, it should be included if explicitly mentioned as applying to the disposal). Given the strict instruction to only include items explicitly cited in the numbered orders, and Art. 108 BGG is not cited in points 1-4, I will exclude it based on the strict rule.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the reasoning leading to the decision to waive costs in the federal proceedings (Point 2 of the dispositive).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for awarding the complainant party compensation (Point 3 of the dispositive).

Art. 14 Abs. 1 VRV

Cited in the reasoning to explain the duty regarding yielding the right-of-way, though the final decision rests on the lack of hindrance established by the facts.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_930/2013

Urteil vom 3. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 6. August 2013.

Sachverhalt:

A. Am 7. Juni 2010 um 17.00 Uhr fuhr X.________ in Basel auf der Entenweidstrasse und bog ohne anzuhalten in die vortrittsberechtigte Flughafenstrasse ein. Kurz nach der Einmündung der Entenweidstrasse befindet sich auf der Flughafenstrasse ein Fussgängerstreifen, an welchem X.________ anhielt, um einem Mädchen das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. Als er dort stand, kollidierte der auf der Flughafenstrasse fahrende Y.________ von hinten mit seinem Fahrzeug. X.________ wird vorgeworfen, den Vortritt von Y.________ missachtet zu haben.

B. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 29. April 2011 des vorschriftswidrigen Motorfahrens (recte: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. August 2013 das erstinstanzliche Urteil.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt reichte keine Vernehmlassung ein, und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichtet darauf.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren (Beschwerde, S. 2). Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch Y.________ mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h fuhren. Im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer in die Flughafenstrasse einbog, bestand ein Abstand von 11 Metern zwischen den beiden Fahrzeugen (Urteil, E. 2.3). Hinsichtlich dieses Abstandes hält die Vorinstanz fest, dass das Strafgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers folgte. Danach seien zwischen dem Anhalten des Fahrzeugs am Fussgängerstreifen und der Kollision mindestens zwei Sekunden verstrichen, woraus sich errechnen liesse, dass der Abstand beim Einbiegen in die Flughafenstrasse 11 Meter betrug (Urteil, E. 2.2 und 2.3). Damit nimmt die Vorinstanz implizit an, dass der Abstand von 11 Metern ab dem Einbiegen in die Flughafenstrasse bis zum Halt vor dem Fussgängerstreifen konstant blieb.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, ein Abstand von 11 Metern sei bei zwei auf trockener Strasse mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahrenden Fahrzeugen grundsätzlich ausreichend. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor Y.________ in eine vortrittsberechtigte Strasse eingemündet ist, weshalb die Massstäbe des gewöhnlichen Hintereinanderfahrens in diesem Fall nicht anwendbar seien. Er habe somit den Vortritt von Y.________ missachtet.

2.2. Der Beschwerdeführer unterstreicht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er beim Einbiegen in die Flughafenstrasse einen Abstand von 11 Metern zum Personenwagen von Y.________ einhielt und die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge 20 km/h betrug. Er habe einen genügenden Sicherheitsabstand eingehalten und das Vortrittsrecht des auf der Flughafenstrasse fahrenden Fahrzeugs nicht missachtet.

2.3. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten ( Art. 14 Abs. 1 VRV ). Die Rechtsprechung bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig ob es zu einem Zusammenstoss kommt oder nicht ( BGE 114 IV 146 ).

2.4. Die Vorinstanz räumt ausdrücklich ein, dass ein Abstand von 11 Metern bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h ausreicht. Diese Ansicht ist zutreffend und gilt auch in der hier zu beurteilenden Situation. Der Beschwerdeführer wahrte nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen einen solchen Abstand bis zum Anhalten am Fussgängerstreifen und behinderte den auf der Flughafenstrasse fahrenden Personenwagen nicht in seiner Fahrt. Ihm ist keine Verletzung des Vortrittsrechts anzulasten. Es erübrigt sich, die weiteren erhobenen Rügen näher zu prüfen.

3. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses