Inadmissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Advance for Covid-19 Fine Objection Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an appellant filed a complaint against the decision of the Cantonal Court of Bern, related to an objection withdrawal concerning a violation of the COVID-19 Ordinance on special measures. The appellant contested the requirement to pay an advance fee of 800 CHF to the Swiss Federal Tribunal, arguing that legal proceedings should not be contingent upon such a payment and asserting incorrect calculations. Despite being informed of the necessity of this advance payment, the appellant failed to comply within the set deadlines. Consequently, the court determined that the complaint could not be addressed, noting further that it also lacked adequate engagement with the contested decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Advance for Covid-19 Fine Objection Withdrawal: The appellant contested the requirement to pay an advance fee of 800 CHF to the Swiss Federal Tribunal, arguing that legal proceedings should not be contingent upon such a payment and asserting incorrect calculations. Despite being informed of the necessity of this advance payment, the appellant failed to comply within the set deadlines. Consequently, the court determined that the complaint could not be addressed, noting further that it also lacked adequate engagement with the contested decision.
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KI-generiertCited as an alternative reason why the appeal would have been inadmissible (lack of proper substantiation).
Used as the procedural basis for the decision not to proceed with the appeal because the required cost deposit was not paid.
Cited as an alternative reason why the appeal would have been inadmissible (lack of proper substantiation).
Basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_928/2022
Urteil vom 23. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juli 2022 (BK 22 276).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. A.________ reichte am 9. August 2022 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2022 ein.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. August 2022 Frist bis zum 26. August 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Die Verfügung konnte an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Adresse zugestellt werden.
4. Mit Eingabe vom 24. August 2022 beanstandete die Beschwerdeführerin unter anderem den von ihr eingeforderten Kostenvorschuss. Sie machte geltend, Recht oder Unrecht könne nicht von einer Zahlung abhängig gemacht werden, der Kostenvorschuss stehe in keinem Verhältnis zur bestrittenen Busse und der geforderte Betrag sei "schon vom Bürger ausgeglichen" worden bzw. sei eine "Doppelberechnung".
5. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 30. August 2022 die Rechtslage erklärt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anrufe, einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten bezahlen müsse ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Ein besonderer Grund, um von einem Vorschuss abzusehen, sei auch unter Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 24. August 2022 nicht ersichtlich. Zudem sei nicht erkennbar, dass sie zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage wäre. Am Kostenvorschuss werde daher festgehalten. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin ausserdem mit separater Verfügung gleichen Datums die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. September 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu zahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Verfügungen vom 30. August 2022 konnten der Beschwerdeführerin ebenfalls zugestellt werden.
6. Die Beschwerdeführerin reagierte am 7. September 2022 mit einer weiteren Eingabe, in welcher sie ihre Kritik am Kostenvorschuss wortgleich wiederholte. Darauf und auf die in ihren Eingaben vom 24. August und 7. September 2022 daneben vorgebrachten, sachfremden Ausführungen betreffend die angeblich mangelhafte Unterzeichnung der Verfügungen des Bundesgerichts und die korrekte Nennung ihres Namens muss nicht eingegangen werden.
7. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
8. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: