Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_928/2010 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Closure of Investigation

Geschäftsnummer 6B_928/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual challenging the decision of a cantonal court to terminate a criminal investigation against another party for alleged crimes including fraudulent business management, unlawful appropriation, coercion, and bankruptcy offenses. The individual sought to have the accused party convicted of bankruptcy fraud but was deemed not legally entitled to file the appeal since they were not directly harmed by the alleged actions. The court ruled that it would not hear the appeal, declaring that the complainant did not establish entitlement under relevant legal provisions and thus incurred court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Closure of Investigation: The individual sought to have the accused party convicted of bankruptcy fraud but was deemed not legally entitled to file the appeal since they were not directly harmed by the alleged actions. The court ruled that it would not hear the appeal, declaring that the complainant did not establish entitlement under relevant legal provisions and thus incurred court costs.

Schlagwörter

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Einstellung der Strafuntersuchung (ungetreue Geschäftsbesorgung usw.) Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Betrugsermittlung Konkursverfahren Stellung des Opfers unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to not enter the appeal because the appellant was not legitimized to file an appeal in criminal matters (in the simplified procedure indicated in the reasoning).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Instructed the court to consider the financial situation of the appellant when determining the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_928/2010

Urteil vom 9. November 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Haas,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung der Strafuntersuchung (ungetreue

Geschäftsbesorgung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 6. September 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, unrechtmässiger Aneignung/Sachentziehung, Nötigung sowie Konkursdelikten eingestellt und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 2 sei wegen Konkursbetruges zu verurteilen. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist er indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch den angeblichen Konkursbetrug nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ). Eine Verletzung von Rechten, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht er nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn