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6B_927/2022 KI-generiert

Defendant Fails to Substantiate Appeal Against Traffic Violation Conviction

Geschäftsnummer 6B_927/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing to the Swiss Federal Tribunal after being found guilty by the District Court of Toggenburg of gross violation of traffic regulations, leading to a conditional monetary penalty and a fine. The St. Gallen Cantonal Court upheld the original verdict, and the individual subsequently appealed, claiming that their offense was not a traffic violation but was due to an incident involving an ophthalmologist who allegedly did not warn them against driving after using prescribed eye medication. The appellant argued that the ophthalmologist should be responsible for damages and pain compensation. However, the Federal Tribunal did not entertain the appeal due to insufficient legal argumentation related to the conviction, penalty, and cost ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant Fails to Substantiate Appeal Against Traffic Violation Conviction: The St. Gallen Cantonal Court upheld the original verdict, and the individual subsequently appealed, claiming that their offense was not a traffic violation but was due to an incident involving an ophthalmologist who allegedly did not warn them against driving after using prescribed eye medication. The appellant argued that the ophthalmologist should be responsible for damages and pain compensation. However, the Federal Tribunal did not entertain the appeal due to insufficient legal argumentation related to the conviction, penalty, and cost ruling.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln Strafzumessung Unfallopfer versuchter Mord fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural article due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_927/2022

Urteil vom 15. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Mai 2022 (ST.2021.73-SK3).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kreisgericht Toggenburg sprach den Beschwerdeführer am 23. Februar 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 960.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage). Zudem auferlegte es dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 4. Mai 2022 eine dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 23. Februar 2021. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Beschwerdeeingabe vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Schuldpunkt, zur Sanktion und zum Kostenpunkt geäussert. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Er zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Stattdessen führt er im Wesentlichen nur aus, Gegenstand sei nicht die grobe Verkehrsregelverletzung, sondern vielmehr die an ihm begangene Körperverletzung bzw. der an ihm begangene versuchte Mord durch einen namentlich genannten Augenarzt, welcher am Unfall schuld sei. Dieser habe ihm Augentropfen und eine Augensalbe zur Behandlung seiner Augen überreicht, ihn aber nicht darauf hingewiesen, nicht Auto fahren zu dürfen. Seit dem Unfall habe er starke Schmerzen und könne nicht mehr arbeiten. Der Augenarzt müsse für Schadenersatz und Schmerzensgelder aufkommen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern der Schuldspruch, die Strafe und die Kostenregelung im angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträgliche, sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill