Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_927/2018 KI-generiert

Public Prosecutor v. Accused (Negligent Bodily Harm)

Geschäftsnummer 6B_927/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an automobile accident that occurred on March 15, 2017, between two vehicles, one driven by the complainant and the other by the respondent. Following the incident, the respondent filed a criminal complaint against the complainant for negligent bodily injury, while the police also reported the respondent for driving under the influence. In turn, the complainant accused the respondent of false accusation and endangerment. The public prosecutor ultimately dismissed the complaints from both parties but imposed a fine on the respondent for driving under the influence. The respondent appealed the dismissal of the negligent bodily injury charge, and the Zurich Court of Appeal reinstated the charge, sending the case back to the prosecutor's office, prompting the complainant to file a complaint against this ruling. The matter now revolves around whether to allow the complainant's appeal regarding the continuation of the criminal proceedings against her.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 92 oder, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Public Prosecutor v. Accused (Negligent Bodily Harm): Following the incident, the respondent filed a criminal complaint against the complainant for negligent bodily injury, while the police also reported the respondent for driving under the influence. In turn, the complainant accused the respondent of false accusation and endangerment. The public prosecutor ultimately dismissed the complaints from both parties but imposed a fine on the respondent for driving under the influence. The respondent appealed the dismissal of the negligent bodily injury charge, and the Zurich Court of Appeal reinstated the charge, sending the case back to the prosecutor's office, prompting the complainant to file a complaint against this ruling. The matter now revolves around whether to allow the complainant's appeal regarding the continuation of the criminal proceedings against her.

Schlagwörter

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Rückweisung (Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige Körperverletzung) Nichteintreten fahrlässige Körperverletzung Auffahrunfall Strafuntersuchung ordentliches Verfahren Nebenstrafe Haftung bei Verkehrsunfällen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the unsuccessful appellant.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The court determined that the conditions for appealing an interlocutory decision under this article were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_927/2018

Urteil vom 8. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rückweisung (Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juli 2018 (UE180097-O/IMH/BUT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 15. März 2017 ereignete sich eine Auffahrkollision zwischen zwei Personenwagen, wobei das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug auf den Wagen des Beschwerdegegners auffuhr. Dieser erstattete gegen die Beschwerdeführerin am 24. März 2017 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte in der Folge gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Körperverletzung und gegen den Beschwerdegegner wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Am 19. Juni 2017 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung, Gefährdung des Lebens und Nötigung. Am 14. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Nötigung, falscher Anschuldigung und Gefährdung des Lebens sowie gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Sie büsste den Beschwerdegegner wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Fr. 500.--.

Der Beschwerdegegner erhob am 27. März 2018 Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juli 2018 gut. Es hob die Einstellung bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.

Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Einstellung zu bestätigen. Eventualiter sei der obergerichtliche Beschluss aufzuheben und zur Neubeschlussfassung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben und derweise abzuändern, dass die Einstellungsverfügung bezüglich aller darin erfassten Straftatbestände aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung zurückgewiesen werde.

2.

2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Der angefochtene Beschluss ist kein solcher Endentscheid. Er schliesst mit der Aufhebung der Einstellungsverfügung das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab, sondern bewirkt dessen Fortführung. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in ihrem noch jungen Leben noch nie mit der Polizei oder den Strafbehörden zu tun gehabt. Durch das zu eröffnende Strafverfahren drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, indem ihre psychische Gesundheit durch ein unnötiges Strafverfahren nachhaltig belastet und beeinträchtigt würde. Weitere Handlungen mit Untersuchungsbehörden sollten daher angesichts ihres noch jungen Alters zu ihrem Schutz vermieden werden. Ausserdem würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen (Beschwerde, S. 5-8).

2.3. Nach der Rechtsprechung muss im Bereich des Strafrechts der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Rein tatsächliche Nachteile reichen dagegen nicht aus ( BGE 138 III 190 E. 6; 137 IV 172 E. 2.1; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Bei der geltend gemachten Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit, welche die Beschwerdeführerin wegen des fortzuführenden Strafverfahrens befürchtet, handelt es sich um einen rein faktischen und damit nicht ausreichenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft ein Rechtsnachteil drohen oder entstehen sollte, zeigt sie indessen nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich.

2.4. Die Beschwerdeführerin weist ebenfalls nicht nach, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch darüber hinaus, dass durch dieses Vorgehen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt ( BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies mag der Fall sein, wenn ein sehr komplexes (particulièrement complexe) Gutachten bzw. zugleich mehrere Gutachten eingeholt oder zahlreiche (trés nombreux) Zeugen befragt, namentlich rogatorische Einvernahmen im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (

Bernard Corboz , in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 93 BGG ). Dass dies der Fall ist, ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten, noch vorzunehmenden Beweiserhebungen (wie u.a. Rekonstruktion des Unfallhergangs mittels Augenscheins, Berechnung des Bremswegs, Befragung der eingeplanten Verkehrskadetten, Beurteilung der Fotografien betreffend das Innere des Fahrzeugs des Beschwerdegegners, Einholung seiner Mobiltelefondaten und sämtliche seiner Gesundheitsakten) überhaupt um solche handelt und sie erforderlich sind, kann dahingestellt bleiben, zumal sie jedenfalls - so oder so - über die Aufwendungen eines gewöhnlichen Strafverfahrens nicht hinausgehen. Im Übrigen kann eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Um Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anzuwenden, muss davon ausgegangen werden können, dass der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Tatvorwurf klar straflos ist (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3). Dass die Voraussetzung klarer Straflosigkeit vorliegend erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

3. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill