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6B_927/2017 KI-generiert

Property Owner V. Pruner (Swiss Tree Trimming Dispute)

Geschäftsnummer 6B_927/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was convicted of minor damage after unlawfully pruning a maple tree without the owner's consent. The individual contested this decision, claiming, among other arguments, that they possessed a right to prune the tree (referred to as "Kapprecht"). However, the appellate court upheld the conviction, stating that any such right could only be exercised with the approval of the property owners, which was not provided in this instance. The individual subsequently filed a complaint against the appellate court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 687 Abs. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Property Owner V. Pruner (Swiss Tree Trimming Dispute): The individual contested this decision, claiming, among other arguments, that they possessed a right to prune the tree (referred to as "Kapprecht"). However, the appellate court upheld the conviction, stating that any such right could only be exercised with the approval of the property owners, which was not provided in this instance. The individual subsequently filed a complaint against the appellate court's ruling.

Schlagwörter

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Geringfügige Sachbeschädigung Eigentumsrecht Belegenheit des Grundstücks Zivilrechtsstreitigkeit Fällung von Bäumen Kapprecht Besitzesrechtsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_927/2017

Urteil vom 21. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Geringfügige Sachbeschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. August 2017.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 7. August 2017 wegen Sachbeschädigung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- sowie den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz von insgesamt Fr. 2'950.--. Es hält für erwiesen, dass X.________ einen Ahornbaum ohne Einwilligung der Eigentümer widerrechtlich zurückgeschnitten habe.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und verkenne, dass ihm ein Kapprecht (vgl. Art. 687 Abs. 1 ZGB ) zugestanden habe.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt keinen förmlichen Antrag, jedoch geht aus seiner Eingabe hervor, dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und einen Freispruch) verlangt, da er sein Handeln für rechtmässig erachtet.

Nicht einzutreten ist auf die Kritik am erstinstanzlichen Urteil, da dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer erhobenen Sachverhaltsrügen, die sich in appellatorischer Kritik erschöpfen (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ). Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass der exakte Standpunkt des Ahornbaumes für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist, da die Vorinstanz ein Kapprecht für alle drei denkbaren Standorte verneint.

Ob die Rechtsrügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, kann offenbleiben, da sie sich als unbegründet erweisen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein Kapprecht an Ästen, die von der Parzelle der Geschädigten auf die im Miteigentum von zwölf Parteien stehenden Umgebungsparzelle ragen, gemäss der von ihm selbst eingereichten Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnsiedlung nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ausgeübt werden kann. Dass eine solche vorlag, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Inwieweit die Vorinstanz ein Kapprecht des Beschwerdeführers für die Umgebungsparzelle zu Unrecht verneint haben soll, ist nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind aufgrund des geringen Aufwands reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held