Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_926/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Defamation Conviction for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_926/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual who was previously convicted by the Zurich Cantonal Court for defamation and insulting behavior, resulting in an unconditional fine. The appellant contested the conviction, seeking a comprehensive acquittal, and the adjustment of legal and court fees to be borne by the private plaintiff or the state. In the appeal, the complainant failed to meet the required reasoning standards by not adequately demonstrating how the lower court's decision was erroneous or unlawful. The appellant primarily reiterated personal interpretations and alleged misconduct by the private plaintiff, asserting that statements made by the appellant were truthful. The appellant's appeal was not deemed to have sufficient grounds for consideration by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Defamation Conviction for Insufficient Substantiation: The appellant contested the conviction, seeking a comprehensive acquittal, and the adjustment of legal and court fees to be borne by the private plaintiff or the state. In the appeal, the complainant failed to meet the required reasoning standards by not adequately demonstrating how the lower court's decision was erroneous or unlawful. The appellant primarily reiterated personal interpretations and alleged misconduct by the private plaintiff, asserting that statements made by the appellant were truthful. The appellant's appeal was not deemed to have sufficient grounds for consideration by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Üble Nachrede, Beschimpfung Nichteintreten üble Nachrede Klageschrift Demonstrationsrecht Strafzumessung Beleidigung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal due to insufficient grounds, applying the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The Tribunal rejected the application for legal aid because the appeal's requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal took the appellant's financial situation into account when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_926/2021

Urteil vom 4. Oktober 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Üble Nachrede, Beschimpfung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. März 2021 (SB200130-O/U/cs).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. März 2021 wegen übler Nachrede und Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Von den Vorwürfen der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede und der versuchten Nötigung sprach es ihn frei. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt neben einem vollumfänglichen Freispruch die Auferlegung oder Herabsetzung aller Verfahrens- und Anwaltskosten sowie Entscheidgebühren aus den beiden kantonalen Gerichtsverfahren zu Lasten des Privatklägers und/oder des Staates.

2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Beschwerdeeingabe vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Schuldpunkt, zur Sanktion und zum Kostenpunkt geäussert. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Er zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern und zu behaupten, seine Aussagen würden "vollumfänglich der längst wiederholt belegten Wahrheit schriftlich erwiesener Tatsachenverhalte" entsprechen und den "Gutglaubens-/Wahrheitsbeweis" längstens erbracht zu haben. Er spricht zudem pauschal von angeblich "rechts-, sitten-, moralwidrigen Geschäfts- und Arbeitsmethoden" des Privatklägers "mit einer arglistigen Täter-Opfer-Umkehr", verweist auf eine "verlogene" Beurteilung des "BG Luzern" aus dem Jahre 2013 und verkennt, dass die Meinungs- und Informationsfreiheit keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen darstellen. Dass und inwiefern die Schuldsprüche, die ausgesprochene Strafe und die Kostenregelung im angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Geringsten. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill