Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_926/2016 KI-generiert

Plaintiff's Standing to Appeal Dismissal of Criminal Investigation Upheld

Geschäftsnummer 6B_926/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a private complainant who filed a criminal complaint in 2013 against several individuals for violations of copyright law and infringement of trade secrets. After various proceedings, including the initial dismissal of the investigation by the prosecution and subsequent appeals, the case was again closed by the prosecution in 2016. The complainant challenged this closure in a higher court, which upheld the decision. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and demanding compensation for the alleged violations. However, the Tribunal scrutinized the legitimacy of the complainant’s claims and determined that there was insufficient justification to proceed with the appeal, concluding that the specific civil claims associated with the alleged crimes were not adequately articulated.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff's Standing to Appeal Dismissal of Criminal Investigation Upheld: After various proceedings, including the initial dismissal of the investigation by the prosecution and subsequent appeals, the case was again closed by the prosecution in 2016. The complainant challenged this closure in a higher court, which upheld the decision. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and demanding compensation for the alleged violations. However, the Tribunal scrutinized the legitimacy of the complainant’s claims and determined that there was insufficient justification to proceed with the appeal, concluding that the specific civil claims associated with the alleged crimes were not adequately articulated.

Schlagwörter

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Einstellung (Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz usw.) zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung Strafanzeige Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verletzung von Fabrikationsgeheimnissen Schadenregulierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient substantiation regarding the standing (legitimation) of the private prosecutor.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_926/2016

Urteil vom 11. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 28. Juli 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. April 2013 Strafanzeige gegen A.________, B.________ und C.________ wegen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ein. Am 8. Juli 2013 ergänzte sie ihre Strafanzeige, am 30. Juli 2013 liess sie den Sachverhalt um eine Urheberrechtsverletzung erweitern. Am 29. Juli 2013 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Am 8. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Eine dagegen eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin hiess das Obergericht des Kantons Zug am 11. Juni 2015 gut. Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung erneut ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 28. Juli 2016 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil vom 28. Juli 2016 sei aufzuheben und die Beschuldigten seien für die ihnen vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu bestrafen. Es sei ihr eine angemessene Entschädigung für die Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und ihre jetzigen Umtriebe zuzusprechen.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Frage der Legitimation nicht. Sie macht nur geltend, dass sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert habe und ihr eine angemessene Entschädigung für die Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz und die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zuzusprechen sei. Indessen führt sie nicht im Ansatz aus, auf welche konkrete zivilrechtliche Forderung sich der angefochtene Entscheid inwiefern auswirken könnte. Auch aus der Natur der behaupteten Straftaten ergibt sich solches nicht ohne Weiteres. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich überdies entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin und die Beschuldigten gütlich geeinigt haben. Zwar sei nicht ersichtlich, dass im Schlichtungsverfahren auch Ansprüche aus Urheberrecht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Entscheidend sei, dass damit ausschliesslich die zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin beschlagen gewesen seien (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 4 Erw. 3 und 4). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin erst recht nicht auf Ausführungen zu ihrer Legitimation im Verfahren vor Bundesgericht verzichten dürfen. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichend begründeter Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill