Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_925/2015 KI-generiert

Financial Vehicle v. Company (Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer 6B_925/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a financial entity initiated a lawsuit against another company for approximately CHF 25 million, accompanied by a private expert report. Subsequently, the plaintiff filed a criminal complaint alleging a violation of banking secrecy, asserting that the defendant's experts had accessed confidential documents related to the case. The prosecution eventually discontinued the investigation, a decision that was upheld by the appellate court. The plaintiff then appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the appellate court's decision overturned and to compel the prosecution to continue investigating the alleged breach of banking secrecy. The dispute centers around legal statutes concerning the right to privacy and the conditions under which a private individual or entity can contest decisions made in criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 49 OR, Art. 47 BankG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Financial Vehicle v. Company (Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Proceedings): Subsequently, the plaintiff filed a criminal complaint alleging a violation of banking secrecy, asserting that the defendant's experts had accessed confidential documents related to the case. The prosecution eventually discontinued the investigation, a decision that was upheld by the appellate court. The plaintiff then appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the appellate court's decision overturned and to compel the prosecution to continue investigating the alleged breach of banking secrecy. The dispute centers around legal statutes concerning the right to privacy and the conditions under which a private individual or entity can contest decisions made in criminal proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung (Verletzung des Bankgeheimnisses) Strafanzeige Beschwerdelegitimation Einstellung des Verfahrens Bankenrecht Investitionsbank finanzielle Verfehlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to lack of sufficiently reasoned legitimacy according to this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_925/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________ SICAF-SIF,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schwartz,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________ AG,

3. B.________,

2 + 3 vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Verletzung des Bankgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juli 2015.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. X.________ SICAF-SIF (im folgenden Beschwerdeführerin) klagte am 9. März 2011 beim Handelsgericht Zürich gegen die A.________ AG auf Zahlung von rund Fr. 25 Mio. sowie Zinsen. Mit der Klage reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Privatgutachten ein. Die A.________ AG reichte mit der Klageantwort ebenfalls ein Privatgutachten ein.

Die Beschwerdeführerin erstattete am 24. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die A.________ AG sowie allfällige weitere Beteiligte wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses. Aus unzähligen Vermerken im Privatgutachten, welches die A.________ AG dem Handelsgericht eingereicht habe, ergebe sich, dass deren Gutachter Einsicht in die Klageschrift sowie in die Beilagen gehabt hätten.

Am 31. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft III das Strafverfahren gegen die A.________ AG sowie Unbekannt ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juli 2015 ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft III sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses weiterzuführen und neu abzuschliessen, d.h. Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. Es sei die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen, statt vieler Urteil 6B_1259/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2).

3. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht zur Begründung ihrer Legitimation auf eine Verletzung ihres Bankkundengeheimnisses im Sinne von Art. 47 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0). Sie führt unter Hinweis auf die Strafanzeige vom 24. Januar 2012 und eine frühere an die Staatsanwaltschaft gerichtete Rechtsschrift vom 27. November 2013 aus, sie habe sich als Privatklägerin konstituiert und Genugtuung (über Fr. 10'000.--) angemeldet. Die kantonalen Instanzen hätten ihre Stellung als Privatstrafklägerin anerkannt. Sie sei daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 16).

Zwar kann eine juristische Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei widerrechtlicher Verletzung ihrer Persönlichkeit gemäss Art. 49 OR Anspruch auf eine Genugtuung erheben ( BGE 138 III 337 E. 6.1; s.a. BGE 95 II 481 E. 4 und 12; 31 II 246 ; kritisch ANIL AKIKOL, Genugtuungsanspruch der juristischen Person, HAVE - Haftung und Versicherung 2012, S. 406 ff.) und ist ein Genugtuungsanspruch bei einer Verletzung des Bankkundengeheimnisses nach Art. 47 BankG grundsätzlich durchaus denkbar (vgl. URS EMCH ET AL., Das Schweizerische Bankengeschäft, 7. Aufl. 2011, S. 163 Rz. 472). Ob dies auch für eine SICAF-SIF gilt, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.

Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe sich als Privatklägerin konstituiert und eine Genugtuung wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses geltend gemacht, reicht im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Praxis für die Begründung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG indessen nicht aus (vgl. Urteil 6B_185/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2; CHRISTIAN DENYS, Le recours en matière pénale de la partie plaignante, in: SJ 2014 II S. 253, mit Hinweis; PIERRE FERRARI, in Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 81 N. 41 ff.). Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt ( BGE 131 III 26 E. 12. 1). Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und subjektiv schwer qualifizieren ( BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725). Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann (vgl. BGE 130 III 699 E. 5.1; 125 III 70 E. 3a; Urteil 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.5). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, S. 940 f. Rz 2652; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41 - 61 OR , 4. Aufl. 2013, Art. 49 N. 30). Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiege, ist daher in der Beschwerde darzulegen (vgl. Urteil 6B_185/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.; DENYS, a.a.O., S. 253, mit Hinweis).

Gestützt auf den angezeigten Sachverhalt und die Natur der untersuchten Straftat ist eine Genugtuungsforderung vorliegend nicht ohne weiteres ersichtlich. Dass die angebliche Persönlichkeitsverletzung wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses die erforderliche Schwere im Sinne von Art. 49 OR erreicht haben soll, ist nicht offensichtlich. Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht weiterführend. Sie spricht sich in der Beschwerde weder zur objektiven Schwere der behaupteten Persönlichkeitsverletzung noch zur subjektiven Betroffenheit aus. Um welche Genugtuungsforderung es damit konkret gehen soll und wie sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Darauf ist mangels hinreichend begründeter Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill