Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_923/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed: Denial of Full Remission of Court Costs Upheld on Substantiation Grounds

Geschäftsnummer 6B_923/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt for professional fraud and was sentenced to a suspended prison term of 15 months, along with being ordered to pay procedural costs amounting to CHF 10,020.10. The individual later requested a waiver of these costs, which the court denied, though it allowed for monthly payments of CHF 417.50. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing the payment plan exceeded his financial capacity, and proposed a reduced monthly payment of CHF 150. The appeal was treated as a criminal matter under Swiss law. However, the Federal Tribunal dismissed the appeal, indicating that the appellant did not adequately demonstrate how the lower court's decision violated Swiss law or was based on an arbitrary or erroneous use of discretion. Additionally, new claims and evidence were not admissible at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 425 StPO, Art. 95 BGG; Appeal Dismissed: Denial of Full Remission of Court Costs Upheld on Substantiation Grounds: The individual later requested a waiver of these costs, which the court denied, though it allowed for monthly payments of CHF 417.50. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing the payment plan exceeded his financial capacity, and proposed a reduced monthly payment of CHF 150. The appeal was treated as a criminal matter under Swiss law. However, the Federal Tribunal dismissed the appeal, indicating that the appellant did not adequately demonstrate how the lower court's decision violated Swiss law or was based on an arbitrary or erroneous use of discretion. Additionally, new claims and evidence were not admissible at this stage.

Schlagwörter

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Kostenerlass Nichteintreten Gütertrennung Immobilienvermögen Schuldtilgung Betrug Nova

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Verletzung des Willkürverbots) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Art. 425 StPO
Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO ).
Art. 95 BGG
Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich dar.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts als oberste Recht sprechende Behörde, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl.
Art. 108 BGG
The appeal was dismissed by non-admission based on this procedural provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_923/2021

Urteil vom 13. Oktober 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel.

Gegenstand

Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 26. Juli 2021 (SB.2019.9).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und auferlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von gesamthaft Fr. 10'020.10.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten. Das Appellationsgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 26. Juli 2021 ab, gewährte dem Beschwerdeführer aber monatliche Ratenzahlungen von Fr. 417.50, beginnend ab 1. September 2021. Bei Ausbleiben einer Rate würde der gesamte Restbetrag sofort fällig.

Das Appellationsgericht leitete die bei ihm eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2021 an das Bundesgericht weiter. Dieser macht geltend, die monatlichen Ratenzahlungen mit seinen Einkünften nicht bezahlen zu können. Es seien monatliche Raten von Fr. 150.-- festzusetzen. Falls möglich, würde er höhere Monatsraten bezahlen.

2. Die weitergeleitete Eingabe vom 18. August 2021 wird als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegengenommen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Verletzung des Willkürverbots) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 ; 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

4. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO ). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft.

5. Die Vorinstanz hält u.a. fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lebten in der Schweiz und besässen in Italien eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 169'338.-- für das Steuerjahr 2020. Zudem hätten sie ein Motorfahrzeug. Schulden weise der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung 2020 keine aus. Bei dieser Ausgangslage sei das Kostenerlassgesuch zufolge hinreichenden Vermögens abzuweisen. Im Sinne einer Teilstundung seien dem Beschwerdeführer aber monatliche Ratenzahlungen zu gewähren.

6. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich dar. Er bezeichnet weder eine bundes- oder kantonalrechtliche Norm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Soweit er vorbringt, er und seine Ehefrau hätten Gütertrennung vereinbart und nur seine Ehefrau sei Eigentümerin des Hauses in Italien, handelt es sich um eine blosse Behauptung, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze findet und als appellatorische Kritik unbeachtlich bleibt. Das Vorbringen ist zudem neu und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht einen Auszug aus dem Betreibungsregister einreicht und entgegen der Feststellungen der Vorinstanz einwendet, Schulden zu haben. Der Beschwerdeführer hätte auch dieses Argument bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts als oberste Recht sprechende Behörde, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3, 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen).

7. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill