Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_923/2019 KI-generiert

Defendant's Appeal Against Refusal to Reinstate Deadline for Objection to Penal Order Upheld

Geschäftsnummer 6B_923/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual challenging a decision related to a penal order issued against them by the public prosecutor's office of Winterthur. The penal order, dated November 29, 2018, convicted the person for violence and threats against authorities and officials. The individual received this order on January 14, 2019, and attempted to appeal on March 10, 2019, outside the prescribed timeframe. The district court determined that no valid appeal had been made and refused to restore the deadline, leading to the penal order becoming legally binding. The canton of Zurich's upper court upheld the district court's decision but noted that the district court should not have ruled on the request to restore the deadline, suggesting this should have been addressed by the public prosecutor. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was based on alleged procedural misconduct and irregularities by government officials, but it failed due to inadequate substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Defendant's Appeal Against Refusal to Reinstate Deadline for Objection to Penal Order Upheld: The penal order, dated November 29, 2018, convicted the person for violence and threats against authorities and officials. The individual received this order on January 14, 2019, and attempted to appeal on March 10, 2019, outside the prescribed timeframe. The district court determined that no valid appeal had been made and refused to restore the deadline, leading to the penal order becoming legally binding. The canton of Zurich's upper court upheld the district court's decision but noted that the district court should not have ruled on the request to restore the deadline, suggesting this should have been addressed by the public prosecutor. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was based on alleged procedural misconduct and irregularities by government officials, but it failed due to inadequate substantiation.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Nichteintreten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Drohung gegen Behörden und Beamte Strafverfügung verspätete Einwendungen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked proper substantiation, applied under the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

The court decided not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_923/2019

Urteil vom 19. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juli 2019 (UH190161-O/U/BUT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 29. November 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

Die Beschwerdeführerin nahm den eingeschrieben versandten Strafbefehl am 14. Januar 2019 entgegen. Mit Eingabe vom 10. März 2019 legte sie sinngemäss Einsprache ein. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 22. März 2019 an das Bezirksgericht Winterthur mit dem Antrag, auf die Einsprache sei nicht einzutreten.

Das Bezirksgericht stellte am 9. Mai 2019 fest, dass gegen den Strafbefehl vom 29. November 2018 keine gültige Einsprache erhoben worden und der genannte Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. In Bezug auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. April 2019 hielt es fest, dass es an einem Wiederherstellungsgrund fehle, welcher die Wiederherstellung erlauben würde.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Juli 2019 ab. Es erwog, das Bezirksgericht habe zu Recht verfügt, dass zufolge Verspätung keine gültige Einsprache erhoben worden sei. Indessen hielt das Obergericht fest, das Bezirksgericht hätte nicht über das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. April 2019 befinden dürfen und das fragliche Gesuch nach Feststellung der Ungültigkeit der Einsprache an die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft überweisen müssen. Das Obergericht leitete das Gesuch zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Winterthur weiter.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fragen gehen, ob das Obergericht die Einsprache zu Unrecht als verspätet und damit als ungültig beurteilte und es das Bezirksgericht in Bezug auf die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs zu Unrecht als unzuständig erachtete. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Stattdessen ersucht sie das Bundesgericht um Fristwiederherstellung im Sinne eines "einzigen und wichtigen Antrags" und um Neubeurteilung in der Sache, um korruptes, unprofessionelles, unrechtmässiges und gewaltvolles Vorgehen/Verhalten von Staatsbeamten "in die Verantwortung zu ziehen", was indessen nicht Verfahrensgegenstand ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind samt und sonders nicht sachbezogen. Dass und inwiefern das Obergericht mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill