Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_923/2009 KI-generiert

Complainant's Failure to Pay Appeal Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_923/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint alleging embezzlement and other offenses but did not comply with a court order to pay a required deposit for judicial costs. Despite being informed of the legal obligation to provide this deposit, the individual argued that he was not obligated to pay as a victim. After failing to submit the deposit by the extended deadline, the court decided not to proceed with the complaint, leading to the individual being responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Failure to Pay Appeal Cost Advance: Despite being informed of the legal obligation to provide this deposit, the individual argued that he was not obligated to pay as a victim. After failing to submit the deposit by the extended deadline, the court decided not to proceed with the complaint, leading to the individual being responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafanzeige (Veruntreuung, uws.) Kostenvorschuss Veruntreuung Ausdehnung des Verfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag Verzugskosten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by means of the simplified procedure due to non-payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_923/2009

Urteil vom 4. Januar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (Veruntreuung, uws.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. September 2009.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 aufgefordert, dem Bundesgericht bis spätestens am 17. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 17. bzw. 18. November 2009 teilte er mit, als Geschädigter weder im privaten noch öffentlichen Interesse verpflichtet zu sein, einen Kostenvorschuss zu bezahlen (act. 9 und 12). Am 18. November 2009 wurde er auf Art. 62 BGG hingewiesen, wonach grundsätzlich jede Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten habe und vorliegend keine besonderen Gründe vorlägen, um darauf zu verzichten. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb am selben Tag die im Gesetz vorgesehene Nachfrist bis zum 9. Dezember 2009 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill