Petitioner Fails to Meet Procedural Requirements for Appeal Despite Financial Hardship Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Bernese Higher Court did not consider their complaint due to the failure to provide a security deposit for legal costs and the tardiness of a recusal request. The appellant argued that they were unable to pay the security due to having been defrauded of a six-figure sum since 2006 and claimed the right to free legal assistance due to their financial situation. However, the lower court had previously evaluated and denied free legal assistance, considering that the related civil claim did not appear to be promising. The appellant did not provide sufficient reasoning showing how the dismissal violated constitutional or federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Meet Procedural Requirements for Appeal Despite Financial Hardship Claim: The appellant argued that they were unable to pay the security due to having been defrauded of a six-figure sum since 2006 and claimed the right to free legal assistance due to their financial situation. However, the lower court had previously evaluated and denied free legal assistance, considering that the related civil claim did not appear to be promising. The appellant did not provide sufficient reasoning showing how the dismissal violated constitutional or federal law.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure.
The decision states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_922/2020
Urteil vom 15. September 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Verleumdung usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juli 2020 (BK 20 149).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 9. Juli 2020 auf eine Beschwerde mangels Leistung der Prozesskostensicherheit und auf ein Ausstandsgesuch wegen Verspätung nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
3. Vor Bundesgericht geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und darauf zu Unrecht nicht eintrat. Dazu führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur aus, er werde seit dem Jahr 2006 um einen sechsstelligen Betrag betrogen, weshalb er unter keinen Umständen eine Sicherheitsleistung überweisen werde. Zudem sei er dazu auch nicht in der Lage. Er stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, angesichts seiner finanzielle Lage Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben. Allerdings verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Dazu äussert er sich vor Bundesgericht mit keinem Wort. Im Übrigen wurde die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bereits mit Urteil des Bundesgerichts Urteil 1B_232/2020 vom 19. Mai 2020 beurteilt. Es besteht kein Anlass, darauf zurückkommen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Entsprechendes gilt, soweit die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill