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6B_922/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Challenge to Animal Cruelty Conviction

Geschäftsnummer 6B_922/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved allegations against an individual for neglecting and mistreating 19 dwarf rabbits, which led to a conviction for animal cruelty by a district court. The court imposed a monetary fine and a probationary period. The individual appealed this decision, which was upheld by the appellate court, deeming the appeal unfounded. Subsequently, the individual sought further judicial relief from the Federal Tribunal, aiming to have the appellate court's decision annulled and the proceedings terminated. The Federal Tribunal found the appeal inadequate, resulting in a dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed: Insufficient Challenge to Animal Cruelty Conviction: The court imposed a monetary fine and a probationary period. The individual appealed this decision, which was upheld by the appellate court, deeming the appeal unfounded. Subsequently, the individual sought further judicial relief from the Federal Tribunal, aiming to have the appellate court's decision annulled and the proceedings terminated. The Federal Tribunal found the appeal inadequate, resulting in a dismissal of the case.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gefängnisstrafe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids strafbare Handlung Klagegründe Herabsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural rule, explicitly cited in the decision (Point 1 of the operative part).

Art. 64 BGG

This provision was used to dismiss the request for legal aid (Point 2 of the operative part).

Art. 65 Abs. 2 BGG

This provision was considered when assessing the amount of the court costs imposed on the appellant (mentioned in the reasoning leading to Order 3).

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to impose the court costs on the appellant (Point 3 of the operative part).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_922/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau , Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, 19 Zwergkaninchen vernachlässigt und tierschutzwidrig gehalten zu haben. Das Bezirksgericht Frauenfeld verurteilte sie am 18. Dezember 2012 wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt erlassen bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte eine dagegen gerichtete Berufung am 15. Juli 2013 für unbegründet, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Soweit die Beschwerdeführerin ersucht, es sei ihr wieder das Halten von Kaninchen zu erlauben (Antrag 5), ist darauf nicht einzutreten, weil das Tierhalteverbot des Veterinäramtes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Will sie den Sachverhalt bemängeln, von dem die kantonalen Richter ausgegangen sind, so hat sie präzise darzulegen, dass er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde.

Die vorliegende Eingabe genügt den Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin schildert die Angelegenheit aus ihrer Sicht, ohne dass sich daraus die Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids ergeben würde. So führt sie unter Ziff. 2.4 aus, sie sei keine Tierquälerin, sondern Tierschützerin, Tierliebhaberin und eine der besten Tierhalterinnen und dies seit über 25 Jahren (Beschwerde S. 3). Woraus sich die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben könnte, führt sie jedoch nicht aus.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10-11 E. 3b) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn