Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_921/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismissal of Appeal on Non-Admissibility Grounds in Criminal Matter

Geschäftsnummer 6B_921/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Bernese Jura-Seeland Regional Public Prosecutor's Office, which had dismissed charges of coercion, defamation, and threats against him. The appeal was triggered following the Bern Higher Court's decision not to proceed with an earlier appeal and its refusal to grant the appellant free legal aid. The Federal Tribunal had to determine whether the Bern Higher Court's decision to dismiss the appeal without consideration was legally unjustified, underlining that the appellant failed to address the alleged legal error adequately.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismissal of Appeal on Non-Admissibility Grounds in Criminal Matter: The appeal was triggered following the Bern Higher Court's decision not to proceed with an earlier appeal and its refusal to grant the appellant free legal aid. The Federal Tribunal had to determine whether the Bern Higher Court's decision to dismiss the appeal without consideration was legally unjustified, underlining that the appellant failed to address the alleged legal error adequately.

Schlagwörter

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Einstellung (Nötigung, Verleumdung, Drohung) Nichteintreten Privatstrafklage üble Nachrede strafrechtliche Nötigung Strafuntersuchung Zulässige Gründe Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the required grounds were missing, handled under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_921/2021

Urteil vom 27. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Nötigung, Verleumdung, Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 15. Juli 2021 (BK 21 308).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung, Verleumdung und Drohung am 25. Mai 2021 ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Juli 2021 nicht ein. Zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

3. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Folglich kann es vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensbeschluss gefällt hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht auseinander. Stattdessen bezieht er sich in seinen Ausführungen auf ein Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2020 und beantragt zudem die Verfolgung und Bestrafung der Privatkläger sowie Schadenersatz und Genugtuung. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill