Substitute Custodial Sentence Challenge Dismissed Due to Finality of Penal Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by the Prosecutor's Office of the district in Emmen for document forgery, resulting in a fine of 50 daily units at 70 CHF each, imposed on October 19, 2017. When the individual failed to pay this fine, the authorities initiated the enforcement of a substitute custodial sentence on February 19, 2019. The individual contested this enforcement decision through an administrative complaint, which was dismissed by the Justice and Security Department of Lucerne. Further appeal to the Lucerne Canton Court was also dismissed on August 5, 2019. Subsequently, the individual brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the conversion of the fine into a custodial sentence and underlying claims of unfair conviction, particularly the allegation that he was misled by the prosecutor regarding the benefits of withdrawing his initial opposition to the fine. However, the appeal lacked substantive arguments addressing any legal errors in the previous judgments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Substitute Custodial Sentence Challenge Dismissed Due to Finality of Penal Order: When the individual failed to pay this fine, the authorities initiated the enforcement of a substitute custodial sentence on February 19, 2019. The individual contested this enforcement decision through an administrative complaint, which was dismissed by the Justice and Security Department of Lucerne. Further appeal to the Lucerne Canton Court was also dismissed on August 5, 2019. Subsequently, the individual brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the conversion of the fine into a custodial sentence and underlying claims of unfair conviction, particularly the allegation that he was misled by the prosecutor regarding the benefits of withdrawing his initial opposition to the fine. However, the appeal lacked substantive arguments addressing any legal errors in the previous judgments.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings based on this procedural article.
The court imposed the court costs on the appellant in the final order.
The appellant failed to demonstrate how the contested decision violated the law according to this article, leading to non-admission.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_920/2019
Urteil vom 27. September 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. August 2019 (4H 19 6).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2017 wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.--.
Am 20. November 2018 wies die Staatsanwaltschaft den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) des Kantons Luzern an, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Am 18. Dezember 2018 lud der VBD den Beschwerdeführer mit Vollzugsbefehl zum Strafantritt der Ersatzfreiheitsstrafe auf den 19. Februar 2019 vor. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, der Strafvollzug werde hinfällig, sollte die ausstehende Geldstrafe bis zum Strafantritt beglichen werden.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 20. Februar 2019 ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 5. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Das Kantonsgericht erwägt, der Beschwerdeführer habe die gegen den Strafbefehl vom 19. Oktober 2017 erhobene Einsprache anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 27. August 2018 zurückgezogen. Der Rückzug sei eindeutig. Auf die Frage, ob er an der Einsprache festhalte, habe er erklärt, die Einsprache zurückzuziehen. Anhaltspunkte, dass er vom Staatsanwalt "nach Strich und Faden gelegt worden sei" und der Anschein geweckt worden sei, er werde "von Strafe befreit", seien nicht auszumachen. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen, über dessen Rechtmässigkeit sei nicht mehr zu befinden. Es handle sich um eine abgeurteilte Sache, gegen die materielle und formelle Einwendungen grundsätzlich nicht mehr möglich seien. Der Beschwerdeführer könne folglich mit seinen den Inhalt des Strafbefehls betreffenden Ausführungen nicht gehört werden. Dass und weshalb die Voraussetzungen zur Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht erfüllt sein sollten, zeige er indes weder auf noch sei solches ersichtlich. Der Vollzugsbefehl sei rechtmässig. Dem Beschwerdeführer stehe nach wie vor offen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Bezahlung der Geldstrafe abzuwenden.
4. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen wendet er sich vor Bundesgericht erneut unzulässig gegen die Rechtmässigkeit bzw. Richtigkeit des Strafbefehls und wiederholt die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkte, wonach er nie einen Ausweis gefälscht habe, "ohne jeden Beweis" zu Unrecht verurteilt worden sei und er die Einsprache (nur) zurückgezogen habe, "weil es den Anschein machte", er "würde von der Busse befreit". Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt er sich hingegen nicht im Geringsten auseinander. Inwiefern dieser verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill