Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_920/2014 KI-generiert

Official Secrecy Violation by Defense Lawyer and Lack of Standing for Private Claimant

Geschäftsnummer 6B_920/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against an official defender who allegedly violated confidentiality by sharing a letter related to a criminal proceeding. The complainant, who was the accused in the ongoing criminal case, filed a criminal report against the defender, claiming a breach of official secrecy. After the regional prosecution declined to take action, the complainant appealed this decision, but the Cantonal Court rejected the appeal. The complainant subsequently took the matter to the Federal Court, seeking acknowledgment that the defender was subject to confidentiality protections due to his role and requesting the court to overturn the lower court's decision. However, the Federal Court determined that the complainant lacked the necessary legal standing to pursue the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 320 StGB, Art. 320 Abs. 1 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Official Secrecy Violation by Defense Lawyer and Lack of Standing for Private Claimant: The complainant, who was the accused in the ongoing criminal case, filed a criminal report against the defender, claiming a breach of official secrecy. After the regional prosecution declined to take action, the complainant appealed this decision, but the Cantonal Court rejected the appeal. The complainant subsequently took the matter to the Federal Court, seeking acknowledgment that the defender was subject to confidentiality protections due to his role and requesting the court to overturn the lower court's decision. However, the Federal Court determined that the complainant lacked the necessary legal standing to pursue the case further.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses) Verletzung des Amtsgeheimnisses Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Beschwerdelegitimation Anwaltsgeheimnis Berufsgeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not accepted due to the lack of standing of the appellant, as per this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_920/2014

Urteil vom 30. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. August 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2012 wurde Y.________ in einem gegen X.________ geführten Strafverfahren als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt. In seiner Funktion als amtlicher Verteidiger liess er X.________ am 11. September 2012 ein Schreiben zukommen, welches er in Kopie auch dem verfahrensleitenden Staatsanwalt des Bundes sowie der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zustellte. X.________ wirft Y.________ eine Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB vor und reichte eine Strafanzeige ein.

Am 17. April 2014 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. April 2014 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 13. August 2014 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass Y.________ infolge seiner Funktion als amtlicher Verteidiger unter den Geheimnisschutz von Art. 320 Abs. 1 StGB falle. Der Beschluss des Obergerichts vom 13. August 2014 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Veranlassung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. Vor Bundesgericht macht er zur Legitimation nur geltend, diese ergebe sich "aus seiner Betroffenheit" (Beschwerde S. 3 Ziff. 1). Zur Frage der Zivilforderung äussert er sich nicht. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, ein amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren habe das Amtsgeheimnis verletzt, ist eine mögliche Zivilforderung auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn