Dismissal of Appeal for Untimely Submission in Custodial Sentence Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal regarding a decision made by the Zurich Administrative Court concerning the execution of substitute imprisonment sentences. The complainant had submitted a late appeal against an earlier decision and was held responsible for related costs. The Federal Tribunal noted that the appeal was not admitted due to the lack of addressing the reasons for the late submission and the costs imposed, instead focusing solely on procedural aspects without substantiating claims made about evidence not presented before the Tribunal. Therefore, the Tribunal did not consider the appeal and imposed court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of Appeal for Untimely Submission in Custodial Sentence Enforcement Case: The complainant had submitted a late appeal against an earlier decision and was held responsible for related costs. The Federal Tribunal noted that the appeal was not admitted due to the lack of addressing the reasons for the late submission and the costs imposed, instead focusing solely on procedural aspects without substantiating claims made about evidence not presented before the Tribunal. Therefore, the Tribunal did not consider the appeal and imposed court costs on the complainant.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the procedure followed was that of Art. 108 BGG.
The appellant's financial situation must be taken into account when setting the court fee (though the fee was set at Fr. 500.-- in the operative part, this article justifies the consideration).
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_920/2010
Urteil vom 2. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollzug gleichzeitig vollziehbarer Ersatzfreiheitsstrafen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. September 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer das mit seiner Originalunterschrift versehene Rechtsmittel verspätet der Vorinstanz nachgereicht hatte. Die Kosten wurden ihm auferlegt. Soweit er sich vor Bundesgericht nicht mit der Verspätung und der Kostenauflage im kantonalen Verfahren befasst, ist darauf nicht einzutreten, weil nur die beiden erwähnten Punkte Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein können.
In Bezug auf die kantonale Zustellung und den dadurch ausgelösten Fristenlauf merkt der Beschwerdeführer auf dem angefochtenen Entscheid an, der Sachverhalt sei in Tat und Wahrheit ganz anders und die Beweise dafür habe er beim Bundesamt für Justiz hinterlegt (angefochtener Entscheid S. 3). Mit dieser reinen Behauptung, die er nicht vor Bundesgericht, sondern angeblich beim Bundesamt für Justiz bewiesen hat, kann die Beschwerde nicht begründet werden. Ein Beweis muss, soweit er für das bundesgerichtliche Verfahren überhaupt wesentlich ist, beim Bundesgericht selber geführt werden.
In Bezug auf die Kostenauflage merkt der Beschwerdeführer auf dem angefochtenen Entscheid an, es könne und dürfe nicht sein, dass ihm aus einer berechtigten Einsprache Kosten verrechnet werden (angefochtener Entscheid S. 5). Ob seine Einsprache berechtigt gewesen wäre, kann indessen nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein. Zur Frage, ob ihm die Kosten auferlegt werden durften, nachdem er das unterschriebene Rechtsmittel nicht fristgemäss eingereicht hatte, äussert er sich nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn