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6B_919/2014 KI-generiert

Supreme Court Ruling on Withdrawn Appeal and Denial of Legal Aid in Fraud Case

Geschäftsnummer 6B_919/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual was convicted of fraud and received a five-year prison sentence by the Zurich Cantonal Court on June 16, 2014, after the prosecution appealed. Subsequently, the individual filed a legal complaint seeking to be acquitted of the fraud charges and requesting a reduced sentence. However, on November 21, 2014, the individual withdrew the complaint but maintained a request for free legal representation. The court later addressed the merits of the case and concluded that the individual's complaint was without prospects for success, thus denying the request for free legal representation and dismissing the case due to the withdrawal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 71 BGG, Art. 73 Abs. 1 BZP, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG; Supreme Court Ruling on Withdrawn Appeal and Denial of Legal Aid in Fraud Case: Subsequently, the individual filed a legal complaint seeking to be acquitted of the fraud charges and requesting a reduced sentence. However, on November 21, 2014, the individual withdrew the complaint but maintained a request for free legal representation. The court later addressed the merits of the case and concluded that the individual's complaint was without prospects for success, thus denying the request for free legal representation and dismissing the case due to the withdrawal of the complaint.

Schlagwörter

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Rückzug (Betrug) Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gefälschte Urkunden Betrug Darleiher Einstellung des Betrugsverfahrens Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG

Cited to establish the criteria for granting legal aid, leading to the rejection of the request.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for waiving the collection of court costs.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 73 Abs. 1 BZP for dismissing the proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 73 Abs. 1 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for dismissing the proceedings due to the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_919/2014

Verfügung vom 11. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug (Betrug),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Juni 2014.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 16. Juni 2014 in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat u.a. des Betrugs ( Art. 146 Abs. 1 StGB ) schuldig und verurteilte ihn für diese und weitere Taten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

2. X.________ führte am 22. September 2014 Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten zu verurteilen. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

3. Am 21. November 2014 zog X.________ die Beschwerde in Strafsachen zurück. Am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hielt er fest.

4. Die Beschwerde ist zufolge Rückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]).

5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG zu verzichten.

6. Die Rückzugserklärung lässt das in der gleichen Sache gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unberührt, weshalb die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung zu prüfen sind (vgl. etwa Verfügungen 5A_757/2014 vom 31. Oktober 2014; 9C_129/2012 vom 1. März 2012). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts durch das Bundesgericht setzt nebst der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG ). Ob die Beschwerde aussichtlos war, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten ( BGE 133 III 614 E. 5).

7. Der Beschwerdeführer beantragte am 18. November 2009 bei der A.________ Bank einen Kredit von Fr. 84'900.-- für den Kauf eines Fahrzeugs. Hierzu reichte er zwecks Täuschung der Kreditgeberin gefälschte Lohnabrechnungen ein. Die Vorinstanz bejahte Arglist, wogegen sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wandte. Er machte geltend, die Lohnabrechnungen seien als Fälschungen erkennbar gewesen. Die A.________ Bank habe das Minimum an zumutbarer Vorsicht vermissen lassen.

8. Bei Lohnabrechnungen handelt es sich im Verkehr mit Kreditgebern um Urkunden, was der Beschwerdeführer nicht bestritt. Eine mit gefälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf ( BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2 mit Hinweis).

9. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass die Bank auf die Echtheit der Lohnabrechnungen vertrauen durfte. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass etwas "handgestrickt" erscheinende Lohnabrechnungen bei kleinen Betrieben wie demjenigen des Beschwerdeführers nicht auffällig sind. Auch der Umstand, dass dieser auf dem Leasingantragsformular einen höheren Lohn angab als denjenigen in den Lohnabrechnungen, musste die Kreditgeberin nicht an der Echtheit zweifeln lassen. Daraus kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht geschlossen werden, die Bank habe die Lohnabrechnungen gar nicht beachtet und einzig auf die Angaben im Kreditantragsformular abgestellt (vgl. Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer berief sich auf das Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006. Er überging aber, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid Arglist bejahte, obschon die damals in den Lohnausweisen und Lohnabrechnungen genannten Arbeitgeber als Rechtspersonen gar nicht existierten, was die Kreditgeberin ohne grossen Aufwand in Erfahrung hätte bringen können.

Die Beschwerde war mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den sorgfältig begründeten vorinstanzlichen Entscheid aussichtslos. Daran ändert nichts, dass das erstinstanzliche Gericht Arglist noch verneinte. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann nicht stattgegeben werden.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld