Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_917/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Formal Deficiency in Stating Grounds

Geschäftsnummer 6B_917/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was sentenced by the Lucerne Cantonal Court on February 11, 2020, for multiple instances of insult, resulting in a conditional fine and a compensatory penalty, along with an obligation to pay compensation to the two complainants. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision, but failed to meet the legal requirements for an appeal. The submission did not sufficiently address how the lower court's decision allegedly violated federal law, as it primarily offered general criticism instead of engaging with the specifics of the lower court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Formal Deficiency in Stating Grounds: The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision, but failed to meet the legal requirements for an appeal. The submission did not sufficiently address how the lower court's decision allegedly violated federal law, as it primarily offered general criticism instead of engaging with the specifics of the lower court's reasoning.

Schlagwörter

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Mehrfache Beschimpfung Nichteintreten gesetzliche Voraussetzungen Beleidigung Genugtuung Beschwerdelegitimation Strafbescheid ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule, as indicated in the dispositive reasoning of the court.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_917/2020

Urteil vom 4. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache Beschimpfung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Februar 2020 (4M 19 77).

Erwägungen:

1. Am 11. Februar 2020 verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 350.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Gleichzeitig verpflichtete sie ihn, den Beschwerdegegnern 2 und 3 je eine Genugtuung in Höhe von Fr. 150.- zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 13. August 2020 (Poststempel) an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auseinander, sondern beschränkt sich auf allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid, der er seine Sichtweise der Dinge zugrunde legt.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held