Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Substitute Custodial Sentence Summons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant challenging a decision by the Administrative Court of Zurich, which pertained to a summons for the execution of a substitute prison sentence. The Administrative Court did not consider the complaint due to the lack of appealable grounds, as it deemed there to be no legal shortcomings in the contested decision. Additionally, the complainant's arguments concerning eligibility for imprisonment did not adhere to the necessary procedural requirements. Ultimately, the justifications provided by the complainant were deemed insufficient, and the complaint was classified as querulous, leading to the dismissal of the application for legal aid and the imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Substitute Custodial Sentence Summons: The Administrative Court did not consider the complaint due to the lack of appealable grounds, as it deemed there to be no legal shortcomings in the contested decision. Additionally, the complainant's arguments concerning eligibility for imprisonment did not adhere to the necessary procedural requirements. Ultimately, the justifications provided by the complainant were deemed insufficient, and the complaint was classified as querulous, leading to the dismissal of the application for legal aid and the imposition of court costs.
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KI-generiertUsed to state that the appeal would not be entertained (Nicht eintreten) based on procedural grounds.
Used to dismiss the request for legal aid in the final order.
Cited in the reasoning regarding the refusal to reduce court fees, although not explicitly repeated in the final numbered orders, but often grouped with cost decisions. (Re-evaluation: Since it is not explicitly in the final four numbered points, it should be excluded based on strict interpretation. However, the request for *unentgeltliche Rechtspflege* was explicitly dismissed under Art. 64 BGG, and the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG. Art. 65 Abs. 2 BGG is mentioned in the reasoning text *before* the final orders explaining why the fee will not be reduced.)
Used to impose the court costs on the appellant in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_916/2010
Urteil vom 9. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug; unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 16. September 2010, und ein Schreiben der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 16. September 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer reicht als angefochtene Entscheide einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sowie ein Schreiben der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich ein, beide vom 16. September 2010.
Was am Schreiben des Kantonsrates gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist von vornherein nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis, jedes Kantonsparlament sei verpflichtet, materielle Rechtsbeugungen von Zivil- und Strafgerichten auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (Beschwerde S. 8), kann eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht begründet werden.
Soweit der Beschwerdeführer sich im Übrigen in seiner 50 Seiten umfassenden Beschwerde vor Bundesgericht nicht mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts befasst, ist darauf ebenfalls von vornherein nicht einzutreten.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen wurde. Auf seine Beschwerde wurde grundsätzlich nicht eingetreten, weil ein Rückweisungsentscheid vorliege, der vor dem Verwaltungsgericht nicht angefochten werden könne (angefochtener Entscheid E. 4). Zudem seien keine Mängel ersichtlich, die auf eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen liessen (angefochtener Entscheid S. 6).
Soweit sich die Beschwerde überhaupt sachgerecht mit der Angelegenheit befasst, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. So macht der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig (Beschwerde S. 39). Genau zur Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit wurde indessen die Rückweisung angeordnet (angefochtener Entscheid S. 4). Folglich kann mit der angeblichen Hafterstehungsunfähigkeit von vornherein nicht dargetan werden, dass die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten wäre.
Auf die Beschwerde, die einmal mehr nur als querulatorisch im Sinne von Art. 47 Abs. 7 BGG bezeichnet werden kann, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der mutwilligen Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn