Dismissal of criminal appeal regarding court-appointed defense counsel compensation following formal withdrawal of the appeal.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court declared the criminal appeal regarding the compensation of an ex officio defense counsel as settled and dismissed the proceedings following the appellant's formal withdrawal of the appeal. The underlying dispute concerned a challenged cantonal appellate decision on the fee calculation for court-appointed counsel work in criminal proceedings. Pursuant to Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, the single judge formally concluded the case upon withdrawal, treating the withdrawing party as the losing party while waiving court costs under Article 66 paragraph 2 of the same statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding court-appointed defense counsel compensation following formal withdrawal of the appeal: Zufolge des Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_911/2024
Verfügung vom 3. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. September 2024 (SST.2023.251).
Erwägungen:
1. A.________erhob mit Schreiben vom 7. November 2024 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte zusammengefasst, Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses vom 19. September 2024 des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und er sei für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger von B.________ in der Strafsache SST.2023.251 mit einem Betrag von insgesamt Fr. 9'779.60 (zzgl. MWST) zu entschädigen. Eventualiter sei die genannte Dispositiv-Ziffer aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und neuerlichen Festsetzung bzw. Bemessung einer Entschädigung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 25. November 2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
2. Zufolge des Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben.
Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker