Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_911/2016 KI-generiert

Zurich Cantonal Court Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_911/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a penal order for negligent driving without authorization, which was rejected by a regional court for failing to meet the requirements for a substantiated appeal. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which scrutinized the appeal's compliance with legal standards. The tribunal found that the complaint did not address the justifications provided by the lower court, failing to demonstrate any legal violations or constitutional breaches. In conclusion, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint, imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich Cantonal Court Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which scrutinized the appeal's compliance with legal standards. The tribunal found that the complaint did not address the justifications provided by the lower court, failing to demonstrate any legal violations or constitutional breaches. In conclusion, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint, imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung) Grundrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit stichhaltige Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Begründung einer Praxisänderung Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_911/2016

Urteil vom 20. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juli 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht Zürich trat am 25. Juli 2016 in einer Hauptbegründung auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie in Bezug auf die Begründungsanforderungen den Anforderungen nicht genügte (Beschluss, S. 3 f.). In einer Eventualbegründung erachtete das Obergericht die Beschwerde zudem als unbegründet; diese hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre (Beschluss, S. 4).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss mit keinem Wort auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern die Begründungen der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill