Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_911/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Missed Objection Deadline in Sexual Harassment Case

Geschäftsnummer 6B_911/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the reinstatement of a missed deadline related to charges of repeated sexual harassment. The initial decision by the public prosecutor's office to deny the request for a restitution of the deadline was upheld by the cantonal appeals chamber. The case submitted to the federal court only questioned the restoration of the deadline, as the substantive aspects of the allegations were not within the federal court's jurisdiction to review. Consequently, the president of the court ruled to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Missed Objection Deadline in Sexual Harassment Case: The initial decision by the public prosecutor's office to deny the request for a restitution of the deadline was upheld by the cantonal appeals chamber. The case submitted to the federal court only questioned the restoration of the deadline, as the substantive aspects of the allegations were not within the federal court's jurisdiction to review. Consequently, the president of the court ruled to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Einsprachefrist (mehrfache sexuelle Belästigung) sexuelle Belästigung Fristversäumnis Verfahrensrügen materielle Überprüfung materielle Begründung verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal based on the limited scope of review against the prior decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for dispensing with cost collection in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_911/2014

Urteil vom 23. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Einsprachefrist (mehrfache sexuelle Belästigung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Beschwerde abgewiesen und damit die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 17. April 2014 bestätigt, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung einer verpassten Frist abgelehnt wurde. Vor Bundesgericht kann folglich ausschliesslich die Frage der Fristwiederherstellung aufgeworfen werden. Demgegenüber kann sich das Bundesgericht mit der materiellen Seite des Falles nicht befassen. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Eingabe ausschliesslich gegen die Verurteilung und beschränkt sich auf materielle Ausführungen zur Sache. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Da der Beschwerdeführer seine "Beschwerde" an die Vorinstanz gerichtet hat, welche die Eingabe an das Bundesgericht weiterleitete, und deshalb nicht mit Sicherheit feststeht, dass er sich an das Bundesgericht wenden wollte, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill