*Bavarian Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Unexcused Absence and Lack of Substantiation*
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was found guilty by the See/Oberland public prosecutor's office through a penal order for repeatedly driving without a license and was sentenced to a fine. The individual appealed the decision on multiple occasions, arguing that they were unable to attend a court hearing due to health-related travel limitations and claimed the courts were deliberately preventing the main trial from taking place. Their request to reschedule the missed hearing was denied, leading to further appeals which were also unsuccessful. The individual alleged that the measures taken by the lower courts were disproportionate and not justified due to their health condition, ultimately leading them to bring the case before the Swiss Federal Supreme Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; *Bavarian Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Unexcused Absence and Lack of Substantiation*: The individual appealed the decision on multiple occasions, arguing that they were unable to attend a court hearing due to health-related travel limitations and claimed the courts were deliberately preventing the main trial from taking place. Their request to reschedule the missed hearing was denied, leading to further appeals which were also unsuccessful. The individual alleged that the measures taken by the lower courts were disproportionate and not justified due to their health condition, ultimately leading them to bring the case before the Swiss Federal Supreme Court.
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KI-generiertThe appeal was dismissed (no entry) due to insufficient reasoning, based on this procedural rule.
The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_910/2020
Urteil vom 14. Oktober 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Fahren ohne Berechtigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juli 2020 (UH200049-O/U).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erkannte A.________ am 25. Oktober 2017 mittels Strafbefehl des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Dagegen erhob A.________ am 28. Oktober 2018 Einsprache. Am 4. Februar 2020 hielt das Bezirksgericht Meilen fest, dass A.________ der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Dagegen erhob A.________ am 10. Februar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich.
Ebenfalls am 10. Februar 2020 stellte A.________ beim Bezirksgericht Meilen den Antrag, die von ihm versäumte Verhandlung vom 4. Februar 2020 sei wiederherzustellen und ein neuer Termin nach März 2020 anzusetzen. Das Bezirksgericht wies dieses Wiederherstellungsgesuch am 12. Februar 2020 ab, wogegen A.________ am 15. Februar 2020 Beschwerde beim Obergericht erhob.
Das Obergericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren und wies beide Beschwerden am 14. Juli 2020 ab. Dagegen führt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.
2.
2.1. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz würde gemeinsam mit dem Bezirksgericht seit Jahren versuchen, mit fragwürdigen Mitteln das Stattfinden einer Hauptverhandlung zu verhindern. Er sei aufgrund seines Krankenstandes und der damit verbundenen Reiseunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, an der Verhandlung vom 4. Februar 2020 zu erscheinen. Das Bezirksgericht habe ganz bewusst davon abgesehen, ihm die Abweisung seines Antrages auf Verschiebung der Hauptverhandlung vorab per E-Mail oder Telefax zu übermitteln. Die Vorinstanz verneine seine Reiseunfähigkeit ohne fachärztliche Expertise und versteige sich stattdessen in Verschwörungstheorien, wo er welche Briefe aufgegebenen habe. Sie ignoriere dabei, dass Verwandte dies für ihn erledigt hätten und es gerade wegen seines Krankenstandes zu keiner Behandlung in einer Fachklinik in U.________ gekommen sei. Darüber hinaus entbehre der Kostenentscheid der Vorinstanz jeder Verhältnismässigkeit.
2.3. Die Vorinstanz erwägt unter anderem, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2020 damit begründet habe, dass er sich in U.________ aufhalte, wo er sich einer Therapie unterziehe. Die entsprechenden und die weiteren Schreiben bis und mit jenem vom 10. Februar 2020, die vom Beschwerdeführer persönlich und handschriftlich unterschrieben seien, seien jedoch in V.________ bzw. in W.________ der Post übergeben worden. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer diese Briefe zwecks Postaufgabe in die Schweiz habe transportieren lassen. Dies bestätige sich auch in seinem Schreiben vom 10. Februar 2010, in welchem der Beschwerdeführer erkläre, er habe nicht nach U.________ verlegt werden können. Damit erweise sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er befinde sich in U.________ und könne aufgrund seiner Reiseunfähigkeit nicht nach Meilen an die erstinstanzliche Hauptverhandlung reisen, als offensichtlich unrichtig.
Der Beschwerdeführer qualifiziert die Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Hauptverhandlung als "Verschwörungstheorien", ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. Seine Begründung genügt in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der fehlenden Übermittlung per Fax oder E-Mail der erstinstanzlichen Verfügung vom 3. Februar 2020. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dadurch Recht verletzt worden sein soll. Schliesslich erklärt er nicht, weshalb die von der Vorinstanz erhobenen Kosten unverhältnismässig sein sollen.
3. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses