Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_910/2008 KI-generiert

Appeal Against Deemed Successful Judicial Document Delivery Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_910/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision from the Appellationsgericht of Basel-Stadt regarding the non-payment of a cost advance in a matter concerning violence and threats against officials. The Appellationsgericht had informed the individual that a delivery attempt was considered successful since it was sent to the address provided by him, and he failed to collect it within the allotted time. The individual claimed there was a postal error but did not specify the nature of this error. Consequently, the complaint did not meet the minimal criteria for justification, leading to a dismissal of the challenge in the procedural context.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG; Appeal Against Deemed Successful Judicial Document Delivery Dismissed for Insufficient Substantiation: The Appellationsgericht had informed the individual that a delivery attempt was considered successful since it was sent to the address provided by him, and he failed to collect it within the allotted time. The individual claimed there was a postal error but did not specify the nature of this error. Consequently, the complaint did not meet the minimal criteria for justification, leading to a dismissal of the challenge in the procedural context.

Schlagwörter

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Nichtleistung des Kostenvorschusses (Gewalt und Drohung gegen Beamte usw.) Fristversäumnis Gültigkeit der Postzustellung Eröffnung des Entscheids Aktenübermittlung Gebrauch einer falschen Urkunde Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President decided not to enter upon the appeal (non-entrée en matière) based on this procedural provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_910/2008/bri

Urteil vom 5. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Nichtleistung des Kostenvorschusses (Gewalt und Drohung gegen Beamte usw.),

Beschwerde gegen das Schreiben des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 22. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 unter anderem mit, zum letzten Zustellversuch sei der guten Ordnung halber festzuhalten, dass auch diese Zustellung als erfolgt gelte, da sie an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse spediert und von ihm gemäss Bestätigung der Post innert der Abholfrist nicht abgeholt worden sei. Es kann offen bleiben, ob dieses Schreiben des Präsidenten überhaupt mit Beschwerde am Bundesgericht angefochten werden kann. Jedenfalls bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er im kantonalen Verfahren eine Adresse angegeben hat, an welche gerichtliche Akte zugestellt werden konnten. Er macht nur geltend, es liege ein Irrtum der Post vor ("erreur de la poste Suisse"). Worin dieser Irrtum bestanden haben könnte, sagt er indessen nicht. Folglich genügt die Beschwerde den minimalen Anforderungen an eine Begründung nicht. Im vorliegenden Verfahren kann nur die in Frage stehende Zustellung geprüft werden, weshalb die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein an der Sache vorbei gehen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn