Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_909/2017 KI-generiert

Appellant's Challenge to Dismissal of Abuse of Office Charges Against Police Officers Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_909/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sustained injuries during a police arrest and subsequently filed a criminal complaint against the involved police officers for abuse of office. The prosecution initiated two criminal proceedings but ultimately decided to discontinue them due to insufficient evidence. The individual contested this discontinuation, leading to the decision of a higher court that upheld the prosecution's choice to dismiss the case. The individual then appealed to the Federal Court, seeking to have the lower court's decision overturned and requesting legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 312 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG; Appellant's Challenge to Dismissal of Abuse of Office Charges Against Police Officers Dismissed for Insufficient Justification: The prosecution initiated two criminal proceedings but ultimately decided to discontinue them due to insufficient evidence. The individual contested this discontinuation, leading to the decision of a higher court that upheld the prosecution's choice to dismiss the case. The individual then appealed to the Federal Court, seeking to have the lower court's decision overturned and requesting legal aid for the proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten Polizeibeamte Einstellung wegen Körperverletzung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beschlagnahme von Beweismitteln Straftaten gegen die öffentliche Gewalt Kündigung von Staatspersonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter a judgment on the appeal (non-entrée en matière).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited for rejecting the request for free legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited for setting the amount of the court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_909/2017

Urteil vom 27. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

3. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Juni 2017 (UE170093-O/U).

Sachverhalt:

A. X.________ erlitt anlässlich einer polizeilichen Festnahme Kontusionen am linken Oberkiefer, an der linken Oberlippe und am linken Handgelenk sowie eine Prellung der linken Schulter. Er liess über das Generalkonsulat der Republik Türkei Strafanzeige u.a. wegen Amtsmissbrauchs ( Art. 312 StGB ) gegen beteiligte Polizeibeamte einreichen.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland leitete zwei Strafverfahren ein, die sie am 22. März 2017 einstellte.

B. X.________ focht die Einstellung der Verfahren an. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab (Beschluss vom 15. Juni 2017).

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 15. Juni 2017 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4).

1.2. Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihm die Befugnis abgeht, zivilrechtliche Forderungen gegen die Beschuldigten zu stellen (§ 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]; Urteil 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit einstellen. Es ist Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (Grundsatz des "

in dubio pro duriore "). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum; entsprechend zurückhaltend muss die bundesgerichtliche Überprüfung ausfallen ( BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).

2.2. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll; bei Sachverhaltsrügen muss Willkür dargetan sein (Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Regeln der Beweiswürdigung verletzt. Dabei zitiert er Literatur zur Aussageanalyse und den einschlägigen Realkennzeichen. Anschliessend führt er aus, die Vorinstanz habe sich damit begnügt festzustellen, der Tatverdacht gegen die beiden Beschuldigten habe sich nicht erhärtet, wobei sie vorwiegend auf deren Aussagen abgestellt habe. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht "vermeintlich ausweichende oder angeblich widersprüchliche Aussagen"; die Aussagen der Beschuldigten seien ihrerseits keineswegs überzeugend und glaubhaft.

Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten sowie den von einem weiteren Polizeibeamten verfassten Verhaftsrapport einlässlich gewürdigt, dabei beanstandete Umstände der Beweiserhebung (bezüglich der Übersetzung von Aussagen des Beschwerdeführers etc.) und auch das Verletzungsbild berücksichtigt und aus alldem geschlossen, weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Der Tatverdacht gegen die Beschuldigten habe sich nicht erhärtet. Wäre somit bei einer Anklage mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, habe die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren zu Recht eingestellt (E. 3.1 ff. des angefochtenen Beschlusses). Der Beschwerdeführer nimmt nicht ansatzweise Bezug auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und deren Würdigung. Somit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen an eine Begründung offenkundig nicht.

2.3. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten. Es kommt das Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zum Zug.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Beigabe eines Anwalts) ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers festzulegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Traub