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6B_909/2010 KI-generiert

Defamation Conviction Upheld in Tenancy Dispute over Usury Accusations

Geschäftsnummer 6B_909/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal dispute concerning tenancy, the appellant accused the opposing party of usury and possibly commercial usury in court. The Zurich Court of Appeals subsequently convicted the appellant of defamation and imposed a conditional monetary penalty. The appellant then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the conviction. The Federal Tribunal evaluated the appeal, noting instances of self-contradiction in the appellant's arguments and ultimately decided to dismiss the appeal while imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 157 StGB, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defamation Conviction Upheld in Tenancy Dispute over Usury Accusations: The Zurich Court of Appeals subsequently convicted the appellant of defamation and imposed a conditional monetary penalty. The appellant then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the conviction. The Federal Tribunal evaluated the appeal, noting instances of self-contradiction in the appellant's arguments and ultimately decided to dismiss the appeal while imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Verleumdung üble Nachrede Wucher Handelsstreitigkeit Pflichtverletzung des Vermieters Forderungseingabe Strafverfolgung wegen Betrugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_909/2010

Urteil vom 18. November 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Firma A._________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verleumdung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. August 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung bezichtigte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegenüber einem Gericht des Wuchers und eventuell des gewerbsmässigen Wuchers. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn mit Urteil vom 30. August 2010 im Berufungsverfahren wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 770.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch.

2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht konkret mit dem angefochtenen Entscheid befasst, ist darauf nicht einzutreten. Aber auch seine Ausführungen zu den einzelnen Erwägungen sind unbegründet.

Die Vorinstanz stellt zum Beispiel in E. 3.1.1. zum Schuldpunkt fest, der Beschwerdeführer habe zunächst ausdrücklich ausgeführt, dass er sich schuldig erkläre, die Ehre der Beschwerdegegnerin verletzt zu haben (angefochtener Entscheid S. 5). Dazu führt er vor Bundesgericht aus, er habe geltend gemacht, dass er bei der Lektüre des Urteils zweimal aus allen Wolken gefallen sei (Beschwerde S. 4). Woraus sich die Richtigkeit seiner Darstellung ergeben könnte, sagt er indessen nicht.

In E. 3.1.3. kommt die Vorinstanz zum Schluss, beim Beschwerdeführer, der seine auf der gemieteten Parzelle befindliche Holzhütte eine "Liebhaberei" nenne und der weitere Wohnsitze habe, liege keine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB vor (angefochtener Entscheid S. 6). Dazu führt der Beschwerdeführer aus, mit dem Verlust der Parzelle verliere er den Zugang zur Holzhütte, was einwandfrei eine Zwangslage darstelle (Beschwerde S. 4). Aus dem Verlust des Zugangs zur Holzhütte folgt indessen nicht, dass der Beschwerdeführer, der weitere Wohnsitze hat, auf die gemietete Parzelle zwingend angewiesen wäre.

In E. 3.1.4. hält die Vorinstanz unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer seiner eigenen Aussage zufolge bereit wäre, Fr. 25.-- pro Quadratmeter zu bezahlen (angefochtener Entscheid S. 7). Vor Bundesgericht behauptet er demgegenüber, dass der von der Beschwerdegegnerin verlangte Quadratmeterpreis von Fr. 17.08 "mindestens doppelt zu hoch" und damit Wucher sei (Beschwerde S. 4). Damit widerspricht er sich selber, wie die Vorinstanz denn auch zu Recht feststellt.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn