Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_908/2022 KI-generiert

Refusal to Reopen Investigation into Apparent Suicide.

Geschäftsnummer 6B_908/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a mother appealed against a decision by the Zurich Cantonal Court regarding the non-initiation of a criminal investigation by the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office into the death of her son. The tragic incident, which occurred on June 7, 2021, was determined to be a suicide, as the deceased reportedly jumped in front of a train. The authorities concluded that there was no evidence of criminal conduct. The mother's complaint that her son was murdered and possibly had his organs unlawfully removed was dismissed, as the investigation did not reveal any evidence supporting such claims, nor was it deemed necessary to conduct further examinations or an autopsy. The legal proceedings focused on the clarity and adequacy of the existing evidence, including witness statements and forensic reports, all of which supported the conclusion of suicide without any third-party culpability. The mother's subsequent appeal to the Federal Tribunal was similarly dismissed due to the lack of substantial evidence challenging the previous findings and because her claims did not meet the requirements for further judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Refusal to Reopen Investigation into Apparent Suicide: The tragic incident, which occurred on June 7, 2021, was determined to be a suicide, as the deceased reportedly jumped in front of a train. The authorities concluded that there was no evidence of criminal conduct. The mother's complaint that her son was murdered and possibly had his organs unlawfully removed was dismissed, as the investigation did not reveal any evidence supporting such claims, nor was it deemed necessary to conduct further examinations or an autopsy. The legal proceedings focused on the clarity and adequacy of the existing evidence, including witness statements and forensic reports, all of which supported the conclusion of suicide without any third-party culpability. The mother's subsequent appeal to the Federal Tribunal was similarly dismissed due to the lack of substantial evidence challenging the previous findings and because her claims did not meet the requirements for further judicial review.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Wiedereröffnung der Untersuchung Mord Voruntersuchung Erblasser Rechtsgutachten medizinische Feststellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used because the appeal was dismissed for failure to meet formal requirements (lack of proper reasoning).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_908/2022

Urteil vom 28. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juni 2022 (UE210182-O/U/HON).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem Todesfall des Sohnes der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2021 bei Ausschluss eines strafrechtlich relevanten Geschehens und mit der Feststellung, es handle sich beim tragischen Ereignis um einen Suizid durch Überfahrenlassen von einem Zug, nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Vorinstanz würdigt im angefochtenen Beschluss die Aussagen der Lokomotivführerin und zweier Auskunftspersonen, die übereinstimmend angegeben hätten, beobachtet zu haben, wie der Verstorbene in suizidaler Absicht vor den Zug gesprungen sei. Die Vorinstanz nimmt weiter Bezug auf den bei den Akten liegenden Fotobogen der Kantonspolizei und den als schlüssig und vollständig beurteilten Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 20. Mai 2021, worin festgehalten werde, dass sich die Gesamtumstände des Ablebens des Verstorbenen mit einem Suizid als vereinbar erwiesen. Es seien insgesamt keine Verletzungen festgestellt worden, die nicht mit einem Überfahrenlassen durch einen Zug erklärt werden könnten. Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass die Einholung eines Obergutachtens nicht angezeigt sei. Den Akten - insbesondere auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bildmaterial - liessen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen, wonach ihr verstorbener Sohn erschossen bzw. ermordet worden sein soll und ihm Organe entnommen worden sein sollen. Da die Todesursache (Suizid) durch die Legalinspektion zweifelsfrei habe festgestellt werden können und im Übrigen keine Hinweise auf ein Drittverschulden substanziiert geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich seien, sei ein Tötungsdelikt auszuschliessen. Aufgrund des bereits hinreichend klaren Beweisergebnisses habe keine Neubegutachtung betreffend die Todesursache zu erfolgen, und es seien auch keine weiteren Untersuchungshandlungen oder eine Obduktion angezeigt (vgl. angefochtenen Beschluss S. 7 ff.).

4. Was daran verfassungswidrig, willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, vermag die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht darzutun. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss fehlt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, ihre eigene subjektive Sicht der Sachlage in Bezug auf die Todesursache ihres verstorbenen Sohnes zu schildern und zu behaupten, der vorinstanzliche Beschluss beruhe auf Feststellungen, die einen anderen Todesfall bzw. einen anderen Leichnam beträfen als denjenigen ihres verstorbenen Sohnes. Der Bericht/Fotobogen der Kantonspolizei vom 29. April 2021 und der Bericht des IRM zur Legalinspektion vom 20. Mai 2021 könnten nicht dem Leichnam ihres verstorbenen Sohnes zugeordnet werden. Der obduzierte fremde Leichnam sei ein Nichtbeweis. Zudem sei es mit den nicht abgenommenen Zeugeneinvernahmen im Kontext mit dem Tod ihres Sohnes gehörsverletzend und willkürlich, von einem "Selbstmord" auszugehen. Das Verfahren sei daher an die Vorinstanz zurückweisen, damit diese den richtigen Leichnam untersuche, die Beweise abnehme und den richtigen Sachverhalt feststelle. Mit ihrer rein appellatorischen Kritik, soweit nicht neu und damit ohnehin unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), vermag die Beschwerdeführerin weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoss gegen das Willkürverbot oder eine sonstige Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht, weshalb darauf mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Offenbleiben kann, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerdeerhebung überhaupt legitimiert wäre.

5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill