Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_908/2015 KI-generiert

BVG Collective Foundation Manager Embezzlement Conviction Upheld

Geschäftsnummer 6B_908/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of multiple counts of qualified embezzlement, having misappropriated pension fund assets totaling approximately 33.8 million Swiss Francs while serving as a board member and executive of a foundation from May 2003 to August 2006. After being found guilty by the courts of Zug, the accused received a prison sentence of four years and four months. Subsequently, the individual appealed the conviction, claiming to have believed the funds were secure and arguing against the qualifications of his actions under law. Despite the appeal, the court maintained the sentencing, considering the accused's admissions of guilt and the circumstances surrounding the case, including the delay in proceedings. The request for legal aid was denied due to the lack of merit in the complaint, and the individual was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 138 Ziff. 2 StGB, Art. 29 StGB; BVG Collective Foundation Manager Embezzlement Conviction Upheld: After being found guilty by the courts of Zug, the accused received a prison sentence of four years and four months. Subsequently, the individual appealed the conviction, claiming to have believed the funds were secure and arguing against the qualifications of his actions under law. Despite the appeal, the court maintained the sentencing, considering the accused's admissions of guilt and the circumstances surrounding the case, including the delay in proceedings. The request for legal aid was denied due to the lack of merit in the complaint, and the individual was ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Mehrfache qualifizierte Veruntreuung Strafzumessung Veruntreuung Sammeleinrichtung der Vorsorge Fondsvermögen Unternehmensstiftung strafrechtlicher Vorsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to grant a reduction in court costs based on the appellant's financial situation, implicitly linked to the denial of free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2C_46/2020 (2020-07-02)
Pension Fund v. Swiss Confederation: State Liability for Supervisory Breach
«…sen Strafmass auf vier Jahre und zehn Monate. Das Bundesgericht bestätigte mit den am 31. März 2016 ergangenen Urteilen 6B_908/2015 und 6B_846/2015 das Strafurteil des Obergerichts. C.e. Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies das EFD das Schadenersatz…»
A-7005/2018 (2019-11-27)
Federal Supervisory Authority Not Liable for Foundation Asset Losses
«…gut und reduzierte dessen Strafmass mi- nim (bf-act. 71). Das Bundesgericht bestätigte mit den Urteilen 6B_846/2015 und 6B_908/2015 je vom 31. März 2016 das Strafurteil des Obergerichts Zug. BB. Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies das EFD das Schad…»
2C_245/2018 (2018-11-21)
Pension Foundation v. Swiss Confederation: Prescription Period for Damages Claim Against Supervisory Authority
«…weise gut und reduzierte dessen Strafmass auf vier Jahre und zehn Monate. Das Bundesgericht bestätigte mit den Urteilen 6B_908/2015 und 6B_846/2015 je vom 31. März 2016 das Strafurteil des Obergerichts. B.e. Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies das…»
A-3064/2016 (2018-02-05)
Foundation's Fraud Claim Against Government Time-Barred
«…gut und reduzierte dessen Strafmass mi- nim (bf-act. 71). Das Bundesgericht bestätigte mit den Urteilen 6B_846/2015 und 6B_908/2015 je vom 31. März 2016 das Strafurteil des Obergerichts Zug. EE. Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies das EFD das Schad…»
6B_1384/2016 (2017-05-16)
Petitioner Revision Denied: Newly Found Co-Defendant Status Insufficient to Overturn Embezzlement Conviction
«…ten. Die von X.________ gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 31. März 2016 ab (Urteil 6B_908/2015). B. X.________ stellte am 11. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Zug ein Revisionsgesuch. Das Obergericht trat dar…»
5A_453/2016 (2016-08-30)
Interest Group's Debt Collection Against Pension Fund Security Fund Declared Abuse of Rights
«…rte zu Verurteilungen wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft dazu (Urteile des Bundesgerichts 6B_908/2015 vom 31. März 2016; 6B_846/2015 vom 31. März 2016; 6B_ 836/2015 vom 28. April 2016). A.d. Der Sicherheitsfonds leitete…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_908/2015

Urteil vom 31. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Veruntreuung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. Y.________ wird vorgeworfen, er habe von Mai 2003 bis August 2006 als Stiftungsrat und Geschäftsführer der BVG-Sammelstiftung A.________ (nachfolgend: BVG-Sammelstiftung) Vorsorgegelder im Umfang vom rund Fr. 33.8 Mio unrechtmässig und zweckwidrig verwendet. Auf Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 15. Oktober 2013 erklärte das Obergericht des Kantons Zug Y.________ am 30. Juli 2015 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten.

B. Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er sei der Überzeugung gewesen, dass das Stiftungsvermögen durch entsprechende Guthaben auf Konten bei der Bank D.________ hinreichend abgesichert gewesen sei.

1.2. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Danach kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).

Hinsichtlich seines Wissens legt der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe ohne Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 879'500.-- nicht in seinem Interesse erfolgt. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass die Frage, im welchem Umfang sich der Beschwerdeführer durch sein strafbares Verhalten direkt oder indirekt selbst bereicherte, keinen Einfluss auf die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes hat. Dies sei vielmehr im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz (Urteil, S. 27). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies falsch sein soll. Darauf ist mangels ausreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Unterstellung von Vorsorgeeinrichtungen einer Aufsichtsbehörde sei nicht mit der behördlichen Ermächtigung zur Ausübung der Vermögensverwaltung verbunden. Hierfür sei nach Art. 14 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) der Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation oder eine Bewilligung der FINMA erforderlich. Weder der Vorsorgeeinrichtung noch ihm selbst sei eine solche Bewilligung erteilt worden. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB sei daher nicht erfüllt.

3.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass der BVG-Sammelstiftung die Stellung einer berufsmässigen Vermögensverwalterin zukomme und deren führende Organe - darunter der Beschwerdeführer - sich diese Qualifikation nach Art. 29 StGB anrechnen lassen müssen (Urteil, S. 30 f.). Der Beschwerdeführer nimmt dazu mit keinem Wort Stellung. Dass für die Qualifikation als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB eine Bewilligung der FINMA oder der Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation erforderlich sein soll, ist abwegig. Das Erfordernis einer behördlichen Bewilligung bezieht sich nach dem Wortlaut von Art. 138 Ziff. 2 StGB auf die Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, nicht aber auf die berufsmässige Vermögensverwaltung. Die Rüge ist unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er macht geltend, er habe sich seit mittlerweile mehr als neun Jahren wohl verhalten. Er sei heute 59 Jahre alt und die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe würde sowohl das Ende seiner Berufstätigkeit als auch Altersarmut bewirken. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Verfahren vier Jahre stillgestanden sei und er sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht persönlich bereichert habe. Selbst wenn diese Aspekte keine Beachtung finden sollten, wäre in Anwendung des Grundtatbestandes von Art. 138 Ziff. 1 StGB eine maximale Freiheitsstrafe von 26 Monaten auszusprechen, für welche der bedingte Vollzug zu gewähren sei.

4.2.

4.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht ( Art. 50 StGB ), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt ( BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

4.2.2. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der Strafzumessung, dass der Beschwerdeführer sich nicht unwesentlich geständig zeigte und seine Verantwortung stets anerkannte. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheine eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten als angemessen. Obwohl der Beschwedeführer sich in der Zwischenzeit einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht habe, müsse die seit der Begehung der Tat verstrichene Zeit im Umfang von acht Monaten strafmindernd berücksichtigt werden. Eine weitere Reduktion von 15 Monaten erfolgte aufgrund einer nicht unerheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Dabei hielt die Vorinstanz fest, dass das Verfahren während vier Jahren still stand und insgesamt neun Jahre dauerte.

Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen der Strafzumessung sämtliche relevanten Aspekte, ohne das ihr zustehende Ermessen zu sprengen. Daraus, dass der Beschwerdeführer 59 Jahre alt ist und die Verbüssung einer Freiheitsstrafe schwere Folgen nach sich ziehen würde, folgt keine besondere Strafempfindlichkeit, welche zu beachten wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich nicht persönlich bereichert, entfernt er sich von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, ohne darzulegen, dass und inwiefern diese willkürlich sind.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, und der Bank E.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses