Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_908/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Personal Notification and Withdrawal of Objection

Geschäftsnummer 6B_908/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of a serious traffic violation and subsequently received a conditional fine along with a monetary penalty. After filing an objection to this penalty, the individual was summoned for a hearing, but failed to appear because they were on vacation and did not collect the summons from the post office. The prosecution interpreted the absence as a withdrawal of the objection, leading to the reinstatement of the original penalty. The individual appealed this decision, asserting that their absence did not constitute a deliberate withdrawal. The appellate court rejected the appeal, prompting the individual to take the matter to the Federal Tribunal, which focused on the legal implications of the summons and the right to be properly informed before consequences could be enforced.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 85 StPO; Federal Supreme Court Ruling on Personal Notification and Withdrawal of Objection: After filing an objection to this penalty, the individual was summoned for a hearing, but failed to appear because they were on vacation and did not collect the summons from the post office. The prosecution interpreted the absence as a withdrawal of the objection, leading to the reinstatement of the original penalty. The individual appealed this decision, asserting that their absence did not constitute a deliberate withdrawal. The appellate court rejected the appeal, prompting the individual to take the matter to the Federal Tribunal, which focused on the legal implications of the summons and the right to be properly informed before consequences could be enforced.

Schlagwörter

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Vorladung im Strafbefehlsverfahren, Säumnis, rechtliches Gehör Eröffnung des Entscheids Vorladung persönliche Anhörung Normenkontrolle Widerrufsrecht Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Used in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to award the complainant compensation from the Canton of Aargau.

Art. 355 Abs. 2 StPO

The core issue addressed in the dispositive is the annulment of the decision based on the non-application or incorrect application of this article concerning the deemed withdrawal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 140 IV 82
Prosecutor v. Individual Regarding Penal Order Withdrawal Due to Undelivered Summons
«…teil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen) 6B_908/2013 vom 20. März 2014 Regeste Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO ; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktio…»
BEK 2020 46 (2020-07-09) · sz
Dismissal of Appeal Regarding Deemed Withdrawal of Penalty Objection Due to Non-Appearance
«…en Rückzugs der Einsprache setzt sodann die Zustellung der Vorladung an die betroffene Person voraus (vgl. BGer, Urteil 6B_908/2013 vom 20. März 2014, E. 2.5). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform (Art. 8…»
SK 2015 142 (2016-07-05) · be
Appellate Confirmation of Fraud, Forgery, Theft, and Traffic Offenses with Sentence Reduction
«…Die StPO ist nicht formalistisch auszulegen (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 6B_908/2013 vom 20. März 2014 E. 2.5). 5.3. Der Beschuldigte wusste jedoch klarerweise, dass ihm die Veräusserung des…»
BP.2015.26 (2015-11-30)
Tax Fraud Investigation: Court Denies Deadline Extension Due to "Company Holidays"
«…as Versäumnis nicht als unverschuldet gilt; - daran auch der von der A. AG zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_908/2013 vom 20. März 2014 nichts ändert; ging es dort doch um die Rechtsfolgen eines Säumnisses im Zusammenhang mit einer V…»
SK2 2014 30 (2014-08-19) · gr
Weapons and Narcotics Offenses Appeal Based on Deemed Withdrawal of Objection
«…ein Desinteresse am wei- teren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2013 vom 20. März 2014, E. 2.3 ff. mit weiteren Hin- weisen), – dass sich angesichts der zuvor zitieren Rechtsprechun…»
6B_863/2013 (2014-06-10)
Breach of the Peace Conviction Appeal and Prohibition on *Reformatio in Peius*
«…1.3.1). Die StPO ist nicht formalistisch auszulegen (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 6B_908/2013 vom 20. März 2014 E. 2.5). 2.4. Der Strafbefehl enthält Ort und Datum, bezeichnet aber die "Zeit" sowie den "Ort" nich…»
AK.2014.121 (2014-05-14) · sg
Foreign Mail Objection Timeliness for Layperson Abroad
«…ertrauen können. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz kann nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten (vgl. BGer 6B_908/2013 E. 2.6). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über die Pflicht der rechtzeitigen Übergabe der Einspr…»
AK.2014.121 (2014-05-14) · sg
Appellant Abroad Versus Swiss Postal Service Filing Requirement
«…ertrauen können. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz kann nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten (vgl. BGer 6B_908/2013 E. 2.6). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über die Pflicht der rechtzeitigen Übergabe der Einspr…»
6B_1122/2013 (2014-05-06)
Foreign National v. State: Deemed Withdrawal of Opposition Due to Non-Appearance
«…uridique, nonobstant le fait que l'opposant ait précisément voulu une telle protection en formant opposition (cf. arrêt 6B_908/2013 du 20 mars 2014 consid. 2.4 destiné à la publication). Dans l'arrêt précité, le Tribunal fédéral a rappelé le caractère…»
UH130173 (2014-04-17) · zh
Prosecutor's Refusal to Reopen Appeal Upheld Due to Appellant's Failure to Appear
«…cht hat indessen seine dargelegte Rechtsprechung jüngst bestätigt (zur Publikation vorgesehener BGer vom 20. März 2014 [6B_908/2013], E. 2.5.). 5.2. Mit der Einsprache wird die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Vorverfahren zu vervollständige…»
UH130173 · zh
Defendant's Appeal Deemed Withdrawn for Failure to Appear at Mandatory Hearing
«…cht hat indessen seine dargelegte Rechtsprechung jüngst bestätigt (zur Publikation vorgesehener BGer vom 20. März 2014 [6B_908/2013], E. 2.5.). 5.2. Mit der Einsprache wird die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Vorverfahren zu vervollständige…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_908/2013

Urteil vom 20. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stieger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorladung im Strafbefehlsverfahren, Säumnis, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2013.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sprach X.________ mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2012 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 600.--.

X.________ erhob Einsprache. In der Folge lud die Staatsanwaltschaft sie am 28. Januar 2013 zu einer Einvernahme auf den 19. März 2013 vor. Die eingeschriebene Postsendung mit der Vorladung wurde am 29. Januar 2013 zur Abholung gemeldet und am 6. Februar 2013 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Nachdem X.________ nicht zur Einvernahme erschienen war, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. März 2013 fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 20. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 5. August 2013 eine von X.________ gegen die Verfügung vom 20. März 2013 gerichtete Beschwerde ab.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil und die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und diese anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 2013 und Weisungen an die Staatsanwaltschaft beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das von der Vorinstanz angenommene Desinteresse am Fortgang des Einspracheverfahrens beruhe auf einer doppelten Fiktion. Zuerst werde die Kenntnis der Vorladung fingiert, um anschliessend aus dem durch Unkenntnis der Vorladung bedingten Fernbleiben auf den Rückzug der Einsprache zu schliessen. Die Annahme eines Einspracherückzugs lasse sich nur rechtfertigen, wenn die beschuldigte Person bewusst der Einvernahme fernblieb, und dies setze voraus, dass sie tatsächlich Kenntnis von der Vorladung hatte.

2.2. Wie die Vorinstanz feststellt, wurde die Vorladung ordnungsgemäss mit eingeschriebener Postsendung zugestellt, am 29. Januar 2013 zur Abholung gemeldet und am 6. Februar 2013 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert. Die Beschwerdeführerin weilte vom 28. Januar bis 8. Februar 2013 in Norddeutschland in den Ferien.

Die Vorinstanz begründet, die Beschwerdeführerin habe nach der Einsprache gegen den Strafbefehl mit behördlichen Zustellungen rechnen müssen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelte die Vorladung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, somit am 5. Februar 2013, als zugestellt. Indem die Beschwerdeführerin trotz Einsprache nichts vorgekehrt habe, um behördliche Zustellungen auch während ihrer Ferienabwesenheit in Empfang nehmen zu können, habe sie ihr Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bekundet. Sie sei der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, sodass ihre Einsprache nach Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte.

2.3. Das Bundesgericht legte im Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5 mit einlässlicher Begründung dar, dass der Strafbefehl mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie ( Art. 29a BV ) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) nur vereinbar ist, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setze voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet.

2.4. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ist die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, "sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste". Es handelt sich um eine gesetzliche Zustellungsfiktion. Dabei erfolgt keine wirkliche Übergabe, sondern es wird aus einem bestimmten Vorgang abgeleitet, die Sendung sei zur Kenntnis des Adressaten gelangt ( HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N. 2 zu § 177 GVG ). Art. 85 StPO betrifft nach Gesetzessystematik und Wortlaut die "Eröffnung der Entscheide und Zustellung". Der Begriff der "Zustellung" bezieht sich auf Entscheide. Andere Mitteilungen können mit persönlicher Post zugestellt werden ( FRANZ RICKLIN, StPO, Kommentar, 2010, N. 2 zu Art. 85 StPO ).

Die Strafprozessordnung regelt die "Vorladung" ausführlich in den Art. 201 bis 206 StPO. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten ( Art. 205 Abs. 1 StPO ). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden, wobei das Abwesenheitsverfahren vorbehalten bleibt ( Art. 205 Abs. 4 und 5 StPO ).

Bleibt dagegen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, "so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen". Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 355 Abs. 2 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen, und dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat.

2.5. Die einzelnen Bestimmungen der Strafprozessordnung sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen. Die verfahrensmässige Durchsetzung des Strafrechts ist das einschneidendste Zwangsmittel der staatlichen Gewalt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 S. 1128). Das Gesetz stellt deshalb mit den "Grundsätzen des Strafverfahrensrechts" in Art. 3 StPO die Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot an den Anfang der Kodifikation. Als Konkretisierungen dieser Grundsätze nennt Art. 3 Abs. 2 StPO namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben (lit. a), das Verbot des Rechtsmissbrauchs (lit. b), das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren (lit. c), sowie das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (lit. d). Die ratio legis verbietet damit eine formalistische Betrachtungsweise einzelner Bestimmungen.

Diese Grundsätze sind ebenso bei der Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Bestimmung enthält ausdrücklich zwei Bedingungen, die für den Eintritt der Rechtsfolge massgebend sind, nämlich dass der Betroffene erstens "trotz Vorladung" und zweitens "unentschuldigt" fernbleibt. Das kann dieser nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Verfahrensfairness und Justizförmigkeit nur, wenn er von der Vorladung und den Rechtsfolgen einer Säumnis überhaupt Kenntnis erhält. Dies setzt die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs voraus. Im Strafbefehl ist lediglich der Hinweis auf die Folgen einer unterbliebenen Einsprache vorgeschrieben ( Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO ). Im Übrigen erscheint fraglich, ob mit einer formularmässigen, für Laien unverständlichen Belehrung über alle möglichen Rechte und Pflichten der Parteien im Strafverfahren der rechtsstaatlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nachgekommen werden kann (Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.2). Die gesetzliche Rückzugsfiktion kann in verfassungskonformer Auslegung nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO ) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4).

2.6. Der Strafbefehl ist ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Einziger Rechtsbehelf ist die Einsprache. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern löst das gerichtliche Verfahren aus, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird (Botschaft a.a.O., S. 1291 zu Art. 358 E-StPO bzw. Art. 355 StPO ). Wird Einsprache erhoben, liegt die Sache zunächst wieder bei der Staatsanwaltschaft. Sie trägt damit die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Strafverfahrensrechts" bei der Fortsetzung des Verfahrens. Die Einsprache erhebende Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Verfahren vertrauen können. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a in Verbindung mit Art. 30 BV ) kann nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten (vgl. MARC THOMMEN, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, Strafbefehls- und abgekürztes Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit, 2013, S. 303 ff. zur "Fairness als Teilhabe").

2.7. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Vorladung und war damit auch nicht über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens belehrt. Aus ihrer Säumnis darf mangels effektiver Kenntnisnahme der Vorladung nicht geschlossen werden, sie habe ihre Einsprache zurückgezogen und damit auf die gerichtliche Überprüfung verzichtet. Mit dieser Rechtsfolge muss nach dem allgemeinen Vorladungsrecht ( Art. 201 ff. StPO ) nicht gerechnet werden.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin wird von der Vorinstanz nicht festgestellt. Die Staatsanwaltschaft wusste aufgrund der Retournierung der Vorladung, dass die Beschwerdeführerin nicht informiert war. In dieser Situation wäre sie gehalten gewesen, den Vorladungsversuch zu wiederholen und damit das rechtliche Gehör zu gewährleisten ( Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ).

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw